InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes – Auslegungsfragen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002 vom 04.06.2014

Zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an das BMF herangetragen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

1. Zu § 1 Abs. 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

2. Zu § 1 Abs. 1b InvStG – Anlagebestimmungen

2.1 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 InvStG

2.2 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 3 InvStG

2.3 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

2.4 Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

2.5 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

2.6 § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 7 InvStG – 10 %-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktionen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

3. Zu § 1 Abs. 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

4. Zu § 3 Abs. 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

5. Zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

6. Zu § 3a InvStG – Ausschüttungsreihenfolge

7. § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 6 Satz 3 InvStG und § 22 Abs. 2 InvStG – Bestandsschutz

8. Qualifikation von Anteilen an einer Komplementär-GmbH als zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 5 Buchst. g und Nr. 7 InvStG

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 23. April 2014 – IV C 1 – S-1980-1 / 13 / 10007 :002.

 

zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

 

 

1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

 

Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen – für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind – für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermö-gensmassen verbriefen würden.

 

Antwort:

Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhän-gig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.

 

 

2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG – Anlagebestimmungen

 

2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG bei Investment-fonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.

 

Antwort:

Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, wer-den diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt.

 

 

2.2 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 InvStG

 

Ich bin gefragt worden, ob

• unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger eine Verwaltung für gemein-schaftliche Rechnung vorliegt, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen; vgl. § 1 Satz 2 KAGB.

• ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögens-gegenstände investiert und beabsichtigt, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indi-rekt gehaltenen Immobilien – auch in Form von Dividenden und Zinsen – zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG erfüllt.

 

 

Antwort:

• Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger liegt eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begren-zen.

• Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG muss der objektive Geschäfts-zweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt sein. Ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Ver-mögensgegenstände investiert mit der Absicht, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien zu erzielen, Erträge auch in Form von Dividenden und Zinsen zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, erfüllt § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG.

 

 

 

2.3 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

 

Ich bin gefragt worden, ob

• bei OGAWs stets davon ausgegangen werden könne, dass der Grundsatz der Risiko-mischung erfüllt sei.

• bei Auflage, während des Bestehens oder der Liquidation eines AIF der Grundsatz der Risikomischung als gewahrt gelte, sofern bei Auflage eines Fonds beabsichtigt sei, den Grundsatz der Risikomischung bei Offenen Immobilienfonds innerhalb der Frist des § 244 KAGB bzw. bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage einzuhalten. Die Liquiditätsbeschaffung und -bündelung solle hierbei für Verschmelzungen, Liquidationen oder Anteilsrückgaben unschädlich sein.

• ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG gegeben sei, wenn mindestens 10 % des Vermögens in anderen risiko-diversifizierten Vermögen investiert seien.

 

 

Antwort: 

• Bei OGAWs wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.

• Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird.   Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjäh-rigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird.  Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Aus-nahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grund-satzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentge-sellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Ein-haltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.

 

 

• Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn

– bei weniger als vier Vermögensgegenständen oder

– bei Nichterfüllung der quantitativen Risikomischung (d. h. dem deutlichen Überwiegen des Wertes eines Vermögensgegenstandes innerhalb des Fonds-vermögens, der keinen Anteil am Vermögen eines anderen Vermögens dar-stellt)

 

das Vermögen eines Investmentfonds wenigstens zu 50 % in einem oder mehreren anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert ist.

 

 

2.4 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

 

Ich bin gefragt worden, ob

• Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG bei OGAWs und – unbeschadet des § 284 Absatz 2 KAGB – bei AIFs die nach § 193 KAGB erwerbbaren Wertpapiere seien und damit auch Anteile an Investitionsge-sellschaften, die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen würden, als Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG erworben werden könnten, weil nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG grundsätzlich die aufsichtsrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgeblich seien und es an einem eigenständigen steuerlichen Wertpapierbegriff man-gele.

• Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar seien, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften handele.

• bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände erfolge.

• unabhängig von der Bestandsschutzregelung für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG Anteile an gewerblichen oder gewerb-lich geprägten Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) im Rahmen der 10%-igen „Schmutzgrenze“ gehalten werden dürften.

• für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB gelten, insbesondere im Falle einer mittelbaren Investition in eine andere Immobilien-Gesellschaft.

 

 

Antwort:

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung

• können im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG die in § 193 KAGB oder dem inhaltsgleichen Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordi-nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen genannten Wertpapiere erworben werden. Dies schließt Anteile an Investitionsgesellschaften ein, die die Voraussetzungen an ein Wertpapier im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen.

• sind Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften handelt.

• erfolgt bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände. Nach Nummer 5 nicht zulässige Vermögensgegenstände der Personengesellschaft werden dem OGAW oder dem AIF anteilig zugerechnet und insoweit als nicht zulässige Vermögensgegenstände des OGAW oder des AIF betrachtet.

 

 

• sind nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG in Höhe von höchstens 10 % des gesamten Wertes des Investmentvermögens Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erwerbbar, da diese nicht unter die nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG zulässigen Vermögensgegenstände fallen. Diese 10 % werden auf die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG angerechnet.  Die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG gilt absolut bezogen auf den gesamten Wert des Investmentfonds. Eine Kumulation dergestalt, dass neben den 20 % noch 10 % Anteile an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personenge-sellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) gehalten werden, ist nicht zulässig.

• gelten für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB.

 

 

 

2.5 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG genannte Grenze von 20 % für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht Anwendung findet auf Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG und des § 22 Absatz 2 InvStG.

 

Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG könnten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. So würden insbesondere im Ausland viele Investmentfonds in der Rechtsform einer S.A. (luxemburgische SICAV) oder einer Plc. (z. B. in Irland) aufgelegt. Anteile und Aktien an solchen Fonds des gesellschaftsrechtlichen Typs könnten deshalb u. U. auf den ersten Blick als „Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG angesehen werden.

 

Dachfonds und Feeder-Fonds von Master-Feeder-Strukturen investierten derzeit in Zielfonds unabhängig davon, ob diese dem gesellschaftsrechtlichen Fondstyp oder dem Vertrags-/ Trustee-Fondstyp angehören. Für Dachfonds sei es weiterhin wichtig, in ein möglichst breites Spektrum von Zielfonds investieren zu können, unabhängig davon, welchem der vorgenann-ten Fondstypen sie angehören. Feeder-Fonds investierten derzeit regelmäßig in Masterfonds, die – insbesondere aufgrund einer globalen Vertriebsausrichtung – sehr oft als Fonds der Gesellschaftsform aufgelegt würden.

 

Antwort:

Die 20%-Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG für nicht notierte Beteili-gungen an Kapitalgesellschaften ist die Fortentwicklung der ehemaligen 20%-Grenze im Investmentgesetz für Anlagen in Unternehmensbeteiligungen. Da Anteile an Personenunter-nehmen nun grundsätzlich nicht mehr zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG gehören, sondern nur noch Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wurde die bisherige 20%-Grenze für Unterneh-mensbeteiligungen durch das AIFM-StAnpG sprachlich angepasst.

 

Wenn ein OGAW oder AIF die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Anteile an Investmentfonds fallen unabhängig von ihrer Rechtsform unter die zulässi-gen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG.

 

 

2.6 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG – 10%-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktio-nen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

 

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG genannte Grenze nicht anzuwenden sei, wenn ein Feeder-Fonds an einem Master-Fonds, der als Kapi-talgesellschaft ausgestaltet ist, entsprechend § 174 Absatz 1 KAGB zu mehr als 85 % beteiligt ist.

 

Weiterhin wurde zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG die Frage aufgeworfen, ob die Beteiligungsgrenze von 10 % (vorbehaltlich der in der Vorschrift genannten Ausnahmen) für jegliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelte oder ob diese nur für Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften gelte.

 

Antwort: 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Halten der Anteile oder Aktien nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG grundsätzlich in unbegrenzter Höhe zuläs-sig, sofern es sich bei dem Master-Fonds um einen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG handelt. Wenn es sich bei dem Master-Fonds nicht um einen Invest-mentfonds handelt, ist die Beteiligungsgrenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG einzuhalten.

 

Die 10%-Grenze ist sowohl auf Beteiligungen an börsennotierten als auch an nicht börsenno-tierten Kapitalgesellschaften anzuwenden. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG ist eindeutig.

 

3. Zu § 1 Absatz 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

 

Ich bin gefragt worden, ob der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitions-gesellschaft als passive Grenzverletzung anzusehen sei und ob dies zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führe.

 

Antwort:

Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das mög-lich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b InvStG wieder erfüllen.

 

 

4. Zu § 3 Absatz 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

 

Ich bin gefragt worden, ob die Pflicht zur Abgrenzung der Erträge des Stammrechts nach § 3 Absatz 1a Satz 5 InvStG nur den Investmentfonds treffe, der Mantel und Bogen trennt, und ob die Erträge der – im Rahmen des Strippings entstandenen – isolierten Zinsscheine abzugrenzen seien.

 

Antwort:

Die Regelungen in § 3 Absatz 1a InvStG richten sich grundsätzlich an den Inhaber einer Schuldverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung von dem Stammrecht abtrennt, nicht jedoch an einen Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrenn-ten Zinsforderung. Gleichwohl ist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Investmentfonds selbst erfolgt, sondern zum Beispiel im Zusammenwirken eines Dritten mit dem Fonds durch den Dritten, die Trennung gegebenen-falls dem Investmentfonds zuzurechnen.

 

 

5. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

 

Ich bin gefragt worden, ob es unschädlich sei, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet würden und davor übergangsweise der im Vorjahr angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt würde.

 

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF