Insolvenzverfahren natürlicher Personen bis 2017: Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen

Von den 142.086 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120.403) die Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, gab es die meisten Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91.258 oder 85,9 % der insgesamt 106.291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17.422 Insolvenzverfahren von ehemals selbständig Tätigen (83,4 % der insgesamt 20.889 Fälle) und bei 11.723 Insolvenzverfahren von übrigen Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14.906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.

Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster Versagungsgrund

Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5.140 Fälle). Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten (566).

Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017 beendeten Verfahren

Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.

Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig erst Jahre nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher Personen getroffen.

Entscheidung über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Insolvenzverfahren: eröffnet im Jahr 2010, Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017
 Art des Schuldners Eröffnete Insolvenz-
verfahren
Darunter mit Entscheidung über die Restschuldbefreiung
insgesamt Art der Entscheidung
Restschuldbefreiung
wurde erteilt
Restschuldbefreiung
wurde versagt
Sonstige Art
der Entscheidung 1
Anzahl
1 Rücknahme des Antrags, Schuldner/-in verstorben und Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen.

2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche.

Insgesamt 142 086 130 080 120 403 6 562 3 115
Verbraucher 106 291 98 734 91 258 5 029 2 447
Ehemals selbstständig Tätige 20 889 18 775 17 422 934 419
Übrige Schuldner 2 14 906 12 571 11 723 599 249
Ausgewählte Versagungsgründe der Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Insolvenzverfahren: eröffnet im Jahr 2010, Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017
 Art des Schuldners Beendete Verfahren mit Versagung der
Restschuldbefreiung insgesamt
Ausgewählte Versagungsgründe 1
Mindestvergütung des
Treuhänders nicht gezahlt
Verletzung der
Mitwirkungspflicht
Verstoß gegen
Obliegenheiten
Anzahl
1 Es kann bei einem Verfahren mehrere Versagungsgründe geben.

2 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche.

Insgesamt 6 562 5 140 738 566
Verbraucher 5 029 4 123 485 365
Ehemals selbständig Tätige 934 632 138 130
Übrige Schuldner 2 599 385 115 71
Finanzielle Ergebnisse bis 2017 beendeter Insolvenzverfahren natürlicher Personen
Insolvenzverfahren: eröffnet im Jahr 2010, beendet bis 31.12.2017 
Art des Schuldners Eröffnete Insolvenzverfahren Quotenberechtigte
Forderungen
Zur Verteilung verfüg-
barer Betrag
Deckungs-
quote 1
Verluste 2
ins-
gesamt
darunter: bisher
beendete Verfahren
Anzahl % Mill. Euro % Mill. Euro
1 Deckungsquote: Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen.

2 Verluste: Differenz zwischen den quotenberechtigten Forderungen und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag.

3 Einzelunternehmen und natürliche Personen als Gesellschafter/-in und Ähnliche.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.04.2019