Rückwirkende Anwendung des Erbschaftsteuergesetz 2009

Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem 1.1.09 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30.6.09, ausgeübt werden (BFH 21.11.12, II B 78/12 ).