Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Abs. 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nr. 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat – bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen – für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nr. 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.
Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck):
„Beispiel:
Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034 beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom 1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.“
Quelle: BMF, Schreiben IV C 3 – S-2257-b / 13 / 10009 vom 13.03.2014