„Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung durch Insolvenzverwalter“
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 07 / 10037 vom 20.04.2014
Mit Urteil vom 28. Juli 2011, V R 28/09 (BStBl II 2014 S. …), hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung u. a. entschieden, dass eine steuerbare Leistung auch bei der freihändigen Verwertung nach § 166 Abs. 1 InsO von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter vorliegt.
Daneben enthalten die Urteilsgrundsätze auch generelle Ausführungen zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die folgenden Punkte klargestellt:
- Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken
- Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter
und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Abschnitt 1.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2014 – IV D 2 – S-7242-a / 12 / 10001 (2014/0392596), BStBl I S. …, geändert worden ist, geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Juli 2014 ausgeführte Umsätze die Beteiligten übereinstimmend
- in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten bei der Verwaltung des grundpfandrechtsbelasteten Grundstücks (kalte Zwangsverwaltung) von einem nichtsteuerbaren Vorgang oder
- in den unter Abschnitt II dargestellten Sachverhalten unter Berufung auf die nunmehr überholten Regelungen des Abschnitt 1.2 Abs. 1b UStAE a. F. nicht von einem Doppel- bzw. Dreifachumsatz bei der Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands
ausgegangen sind.
Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF