Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat der Gesetzgeber klare Regelungen hinsichtlich der Berufszulassung und -ausübung gewerblicher Vermittler von Finanzanlagen geschaffen. Hierzu gehört auch die Pflicht der Gewerbetreibenden, die Einhaltung dieser Normen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Da Art und Umfang dieser Prüfung auch in der mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nicht näher festgelegt werden, sieht der seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichte Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 FinVermV (IDW EPS 840) ein Prüfungsvorgehen eigener Art vor.
Der Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) begrüßt die Veröffentlichung der IDW-Verlautbarung ausdrücklich. In seiner Stellungnahme B 03/14 regt der Arbeitskreis jedoch verstärkt weitere – über die Bestimmungen der FinVermV hinausgehende – Ausführungen und Verweise sowie ggf. beispielhafte Darstellungen an.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen betreffen u.a.:
- weitere Hinweise und Beispiele in Bezug auf Auswahl und Umfang der zu ziehenden Stichproben und unter besonderer Berücksichtigung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Finanzanlagenvermittler,
- weitere Ausführungen zur Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Geeignetheit von Prüfern sowie
- weitere Hinweise für die einzelnen Berichtsabschnitte im Rahmen der als Anlage beigefügten beispielhaften Gliederung eines Prüfungsberichts.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.09.2014