Eine Stiftung von Todes wegen ist erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 (Az. 13 K 641/14 K) entschieden, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.
Der Senat wies die Klage ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50/17 anhängig.
Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote
Mit Urteil vom 20. November 2017 (Az. 3 K 1879/15 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen ist, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25% herabsinkt.
Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 € festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46% beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91% beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ.
Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung habe der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert habe, sei die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem stehe das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25% nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rund 46% gelegen habe und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem habe die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum erfordert.
Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
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