§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt ebenso wenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a. F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus.