Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 10.04.2018 – 1 Sa 367/17) und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung in Höhe von 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil 5 Ca 1999/16 vom 02.08.2017), abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht ist davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung 28. Februar 2011 einvernehmlich aufgehoben wurde und führt hierzu an die vom Kläger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Gericht hat Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12. Januar 2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen können auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag sah die Schriftform nur für – einseitige – Kündigungen vor.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.08.2018 zum Urteil 1 Sa 367/17 vom 10.04.2018