Mit Urteil vom 17. September 2018 (Az. 13 K 2082/15 K,G) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann auf den Rechtsnachfolger übergeht, wenn die Verschmelzung exakt vier Jahre nach Rücklagenbildung stattfindet.
Das Finanzamt löste die Rücklage demgegenüber in vollem Umfang in der Steuerbilanz zum 30. Juni 2011 bei der Mutter-GmbH gewinnerhöhend auf und nahm zusätzlich einen Gewinnzuschlag von 24 % vor. Da die Umwandlungsbilanz erst nach der Steuerbilanz aufzustellen sei, könne die Rücklage in der Umwandlungsbilanz nicht mehr ausgewiesen werden. Die Verschmelzung führe nicht dazu, dass die Rücklage wieder auflebe.
Die hiergegen von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Mutter-GmbH erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Nach Auffassung des Senats habe die Rücklage bei der Mutter nicht gewinnerhöhend aufgelöst werden dürfen, weil sie mit Ablauf des 30. Juni 2011 dort nicht mehr bestanden habe, sondern auf die Klägerin übergegangen sei. Für die Auffassung des Finanzamts, dass der Vermögensübergang auf die Klägerin aufgrund der Verschmelzung erst eine logische Sekunde nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Mutter erfolgt sei, bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine zeitliche Reihenfolge sei auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass die Steuerbilanz die technische Grundlage für die Umwandlungsbilanz darstelle. Vielmehr widerspreche die Versagung der Übertragung der Rücklage der gesetzlichen Wertung, weil anderenfalls der Reinvestitionszeitraum von 48 Monaten verkürzt werde.
Zur Frage, ob die Klägerin die Rücklage ihrerseits auf die KG übertragen könne, nahm der Senat nicht Stellung. Diese Frage sei vielmehr im Rahmen des Feststellungsbescheids für die KG zu entscheiden. Die vom Senat zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 39/18 anhängig.