Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
Nach der Annahme der Deutschen Maßnahmen für zinsvergünstige Darlehen vom 22. März 2020 hat Deutschland bei der Kommission eine weitere Unterstützungsmaßnahme gemäß dem Befristeten Rahmen angemeldet, die von den deutschen Bundes- und Landesbehörden sowie von Förderbanken durchgeführt werden soll.
Ähnlich wie im Falle der ersten Regelung für zinsvergünstigte Darlehen steht diese neue Regelung ebenfalls allen Unternehmen der Realwirtschaft offen. Während die erste Regelung so konzipiert war, dass subventionierte Darlehen nur von der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) gewährt werden konnten, dürfen nach der neuen Regelung nun auch andere Regionalbehörden und Förderbanken in derselben Weise tätig werden. Die neue Regelung ermöglicht günstige Konditionen für Darlehensgarantien zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs.
Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre Tätigkeiten in dieser schwierigen Lage aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs fortzuführen.
Die Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen werden durch eine dritte von der Kommission am 24. März 2020 angenommene Regelung ergänzt, nach der Darlehensbürgschaften gewährt werden können.
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So muss i) der einer Garantie zugrundeliegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, dürfen ii) Garantien nur bis Ende dieses Jahres und iii) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden und wird iv) der Regelung zufolge ein Mechanismus eingeführt, der sicherstellt, dass Geschäftsbanken den Vorteil von Zinsvergünstigungen an bedürftige Unternehmen weitergeben.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2020