Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung – BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023, VI R 33/20

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2023, VI R 33/20, befasst sich mit der Frage, ob Aufwendungen, die aus einer steuerpflichtigen Ersatzleistung resultieren, die Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen beeinträchtigen.

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen einer unzumutbaren Arbeitsbedingung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger eine Entschädigung, die der Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Finanzamt (FA) kürzte die außergewöhnlichen Belastungen um den Betrag der steuerpflichtigen Ersatzleistung.

Der BFH hat entschieden, dass die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen nicht zulässig ist. Er hat ausgeführt, dass die steuerpflichtige Ersatzleistung nicht zu einer Minderung der Aufwendungen führt, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Die Aufwendungen liegen in der Höhe der Entschädigung vor und sind daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der BFH begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Die steuerpflichtige Ersatzleistung ist eine selbstständige und von den Aufwendungen des Steuerpflichtigen unabhängige Einnahme.
  • Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind nicht durch die steuerpflichtige Ersatzleistung ersetzt, sondern durch die Entschädigung.
  • Die Entschädigung ist nicht als Gegenleistung für die Aufwendungen des Steuerpflichtigen, sondern als Entschädigung für die unzumutbare Arbeitsbedingung zu werten.

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen. Sie bedeutet, dass Aufwendungen, die aus einer steuerpflichtigen Ersatzleistung resultieren, nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen.

Die Entscheidung des BFH ist zutreffend. Die steuerpflichtige Ersatzleistung ist eine selbstständige und von den Aufwendungen des Steuerpflichtigen unabhängige Einnahme. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind nicht durch die steuerpflichtige Ersatzleistung ersetzt, sondern durch die Entschädigung.