BFH: Nichtzulassungsbeschwerde: Rügeverzicht bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung; Rüge unzutreffender Rechtsanwendung

Beschluss vom 29. September 2023, IX B 96/22

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2020 Eigentümer eines Grundstücks, das er an eine GmbH vermietete. Die GmbH vermietete das Grundstück wiederum an einen Dritten unter.

Das Finanzamt veranlagte die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung des Grundstücks nach dem Teileinkünfteverfahren. Der Kläger erhob Einspruch, der vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger legte Revision ein. Er rügte im Wesentlichen, dass das FG die Einkünfte zu Unrecht nach dem Teileinkünfteverfahren behandelt habe.

Im Revisionsverfahren wurde die mündliche Verhandlung anberaumt. Der Kläger erschien zur mündlichen Verhandlung nicht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung auf sein rechtliches Gehör verzichtet hat. Der Kläger hatte die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Durch sein Nichterscheinen hat er diese Gelegenheit versäumt.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung nicht durchgreifen kann. Die Rüge ist zu unbestimmt. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwiefern das FG die Rechtslage fehlerhaft beurteilt hat.

Leitsätze

  1. Erscheint der Beteiligte nicht in der mündlichen Verhandlung, kann er sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
  2. Die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung ist zu unbestimmt, wenn der Beteiligte nicht konkret dargelegt, inwiefern das FG die Rechtslage fehlerhaft beurteilt hat.

Rechtsfolge

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass der Kläger sein Rechtsmittel gegen das Urteil des FG nicht weiter verfolgen kann.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Entscheidung für die Praxis. Sie zeigt, dass die Beteiligten in Revisionsverfahren ihr rechtliches Gehör ernst nehmen sollten. Durch ein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung können sie sich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Vergleich mit dem Beschluss vom 29. September 2023, IX B 97/22

Die beiden Beschlüsse vom 29. September 2023, IX B 96/22 und IX B 97/22 haben einige Gemeinsamkeiten. In beiden Fällen ist der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gescheitert. In beiden Fällen ist der Kläger durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung auf sein rechtliches Gehör verzichtet hat.

Es gibt jedoch auch einige Unterschiede zwischen den beiden Entscheidungen. Im Beschluss IX B 96/22 ist die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung zu unbestimmt. Im Beschluss IX B 97/22 ist die Rüge hingegen nicht zu unbestimmt. Der Kläger hat konkret dargelegt, inwiefern das FG die Rechtslage fehlerhaft beurteilt hat.

In diesem Fall hat der Kläger die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung damit begründet, dass das FG die Einkünfte zu Unrecht nach dem Teileinkünfteverfahren behandelt habe. Der Kläger hat jedoch nicht konkret dargelegt, inwiefern das FG die Rechtslage fehlerhaft beurteilt hat. Der Kläger hat beispielsweise nicht dargelegt, welche Rechtsnorm das FG fehlerhaft angewendet hat oder welche tatsächlichen Feststellungen das FG fehlerhaft getroffen hat.

In dem anderen Fall hat der Kläger die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung damit begründet, dass das FG die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) gegen das Grundgesetz (GG) und das Unionsrecht verstößt. Der Kläger hat in diesem Fall konkret dargelegt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.