Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung – BFH-Beschluss vom 05. September 2023, VIII R 2/20

Mit Beschluss vom 05. September 2023 (VIII R 2/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegt, wenn der Vorteilsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist und die Vorteilszuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Im Streitfall hatte eine GmbH an einen mittelbar beteiligten Gesellschafter einen Darlehensvertrag mit einem weit überhöhten Zinssatz geschlossen. Das Finanzamt (FA) sah in dem Darlehen eine verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete den Darlehensbetrag als Gewinnanteil dem Gesellschafter zu.

Der Gesellschafter wandte sich gegen die Berücksichtigung des Darlehens als Gewinnanteil und machte geltend, dass das Darlehen nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Gesellschafters statt. Es führte aus, dass das Darlehen nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei. Das Darlehen sei vielmehr aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer der GmbH gewährt worden.

Der BFH hat den Beschluss des FG bestätigt. Er führte aus, dass eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegt, wenn der Vorteilsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist und die Vorteilszuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Vorteilszuwendung nicht nur durch einen Gesellschafterbeschluss, sondern auch durch andere Umstände bewiesen werden kann.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttungen. Sie stellt klar, dass eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegt, wenn der Vorteilsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist und die Vorteilszuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die Entscheidung des BFH ist für Gesellschaften, die Darlehen an mittelbar beteiligte Gesellschafter gewähren, von Bedeutung. Sie sollten sich daher bei der Gewährung von Darlehen an mittelbar beteiligte Gesellschafter vergewissern, dass die Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.

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