EuGH zum Mehrwertsteuerbetrug eines Mitarbeiters

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil C-442/22 vom 30. Januar 2024 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der die Daten seines Arbeitgebers verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag schuldet. Dies gilt allerdings unter der Bedingung, dass der mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber die erforderliche Sorgfalt walten ließ, um das Handeln seines Arbeitnehmers zu überwachen.

In dem spezifischen Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer polnischen Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, ohne Wissen und Zustimmung ihres Arbeitgebers 1.679 Rechnungen über einen Gesamtwert von etwa 320.000 Euro ausgestellt, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Diese Rechnungen wurden von den Empfängern genutzt, um unrechtmäßig Mehrwertsteuererstattungen zu erhalten, ohne dass die entsprechende Steuer an die Staatskasse abgeführt wurde.

Nach einer Steuerprüfung wurde der Gesellschaft, die die Arbeitnehmerin beschäftigte, die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass das betrügerische Handeln durch mangelnde Aufsicht und Organisation innerhalb der Gesellschaft ermöglicht wurde.

Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuer nicht vom scheinbaren Aussteller einer falschen Rechnung geschuldet wird, wenn dieser gutgläubig ist und die Finanzverwaltung die Identität der Person kennt, die die Rechnung tatsächlich ausgestellt hat. In solchen Fällen ist die Person, die die Rechnung ausgestellt hat, zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Der Arbeitgeber muss jedoch nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um zu verhindern, dass seine Daten für die Ausstellung falscher Rechnungen verwendet werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, wird der Arbeitgeber als die zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtete Person angesehen. Es obliegt der Finanzverwaltung oder dem nationalen Gericht, zu beurteilen, ob der Arbeitgeber diese Sorgfalt angewendet hat.

Quelle: EuGH