Die Einstellung von Abiturienten als Aushilfen kann für Unternehmen eine attraktive Möglichkeit sein, um kurzfristigen Personalbedarf zu decken, insbesondere in den Sommermonaten nach den Abschlussprüfungen. Doch bei der Beschäftigung von Schulabgängern gibt es einen wichtigen Unterschied zu beachten, der erhebliche Auswirkungen auf die anfallenden Kosten hat. Hier erfahren Sie, wie Sie als Arbeitgeber von der Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung profitieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Fall 1: Kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialabgaben
Abiturienten, die nach ihrem Schulabschluss in den Sommermonaten jobben und im Herbst ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, können als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden. Der entscheidende Vorteil für Arbeitgeber: Auf den Arbeitslohn dieser Aushilfen müssen zwar Lohnsteuer, aber keine Sozialabgaben entrichtet werden. Dies macht die kurzfristige Beschäftigung von Abiturienten finanziell attraktiver im Vergleich zur Einstellung von berufsmäßigen Mitarbeitern.
Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beschäftigung darf maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr umfassen. Dabei ist zu beachten, dass eventuelle Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern ebenfalls in diese Berechnung einfließen.
- Die Kurzfristigkeit der Beschäftigung muss sich entweder aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder im Voraus vertraglich festgelegt sein.
Fall 2: Beschäftigung mit Sozialabgabenpflicht
Andererseits fallen Sozialabgaben an, wenn Abiturienten und andere Schulentlassene vor dem Beginn einer Ausbildung oder einem Studium stehen oder nach ihrer Anstellung bei Ihnen einer anderen Tätigkeit mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 € (Grenze für Minijobs) nachgehen. In solchen Fällen gelten sie als berufsmäßig Beschäftigte und die günstige Regelung der kurzfristigen Beschäftigung findet keine Anwendung. Zu den weiteren Tätigkeiten, die eine kurzfristige Beschäftigung ausschließen, gehören unter anderem:
- Berufsausbildung oder duales Studium
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Bundesfreiwilligendienst
- Vergleichbare Freiwilligendienste
- Freiwilliger Wehrdienst
- Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro
Empfehlung für Arbeitgeber
Um sicherzustellen, dass die Einstellung von Abiturienten als Aushilfen für Ihr Unternehmen so kosteneffizient wie möglich ist, sollten Sie vorab mit Hilfe eines kurzen Fragebogens klären, welche Pläne die jungen Erwachsenen für die Zeit nach ihrer Beschäftigung bei Ihnen haben. Wenn die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung geplant ist, kommt die kurzfristige Beschäftigung infrage. Sollten sich die Pläne der Aushilfen später ändern, stellt dies für Sie als Arbeitgeber kein Risiko dar, da Sie nicht verpflichtet sind, die Einhaltung der nachträglichen Pläne zu überprüfen.
Durch die sorgfältige Planung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können Arbeitgeber die Vorteile der kurzfristigen Beschäftigung nutzen und gleichzeitig die finanzielle Belastung durch Sozialabgaben minimieren.