FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2024 zum Beschluss 11 V 533/24 A (BG) vom 10.05.2024
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat kürzlich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Beschluss gefasst, der wichtige Fragen zur Bewertung von Grundstücken im Kontext der Grundsteuer klärt. Der Fall betraf insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt und das Erfordernis eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Die Antragstellerin, Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks, sah sich mit einem erheblichen Unterschied zwischen dem im Übertragungsvertrag angesetzten Wert der Immobilie (200.000 Euro) und dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert (836.000 Euro) konfrontiert. Dies veranlasste sie, Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids in Höhe von 636.000 Euro zu beantragen. Sie argumentierte, dass die Grundsteuerbewertung verfassungsrechtlich bedenklich sei und der tatsächliche Zustand des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt würde.
Kernpunkte des Verfahrens:
- Eigentümerin und Zustand des Grundstücks:
- Die Antragstellerin hatte das Objekt 2016 für 350.000 Euro aus einer Insolvenzmasse erworben. Sie führte an, dass das Gebäude erhebliche Schäden aufweise, darunter Feuchtigkeitsschäden, marode Wasserleitungen und eine unbrauchbare Elektrik, was eine vollständige Entkernung erforderlich mache. Daher sei das Gebäude als Rohbau zu bewerten.
- Bewertung durch das Finanzamt:
- Das Finanzamt argumentierte, dass bei der Grundsteuerwertermittlung spezielle Merkmale wie der bauliche Zustand eines Gebäudes nicht gesondert berücksichtigt werden müssten.
- Entscheidung des FG Düsseldorf:
- Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt. Es äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides, soweit dieser einen Wert von 382.500 Euro überstieg, und erkannte auf den vorgelegten Fotos den Rohbauzustand des Gebäudes.
- Eine weitergehende Aussetzung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und der Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege. Das Interesse der Antragstellerin beschränke sich darauf, die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht zahlen zu müssen.
Fazit und Bedeutung:
Der Beschluss des FG Düsseldorf verdeutlicht die Herausforderungen bei der Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer, insbesondere wenn erhebliche bauliche Mängel vorliegen. Zudem stellt das Gericht klar, dass verfassungsrechtliche Zweifel allein nicht ausreichen, um eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen, es sei denn, es besteht ein besonderes berechtigtes Interesse.
Die Entscheidung bietet wichtige Orientierungshilfen für Eigentümer und Steuerberater, wie mit Differenzen in der Grundsteuerbewertung umzugehen ist und unter welchen Bedingungen eine Aussetzung der Vollziehung erreicht werden kann.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf