Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nach neuem EuGH-Urteil möglich

Dieser Beitrag informiert Ihre Leser über die wichtigen Änderungen und die daraus resultierenden Vorteile für beschränkt Steuerpflichtige.

Beschränkt Steuerpflichtige, die in der Schweiz wohnen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem EU-Mitgliedstaat erzielen, können nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Dies geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.08.2024 hervor, das im Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Mai 2024 steht.

Hintergrund des Urteils

Der EuGH hat in der Rechtssache C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) entschieden, dass die bisherigen Regelungen der deutschen Einkommensteuer, die das Recht auf eine Antragsveranlagung beschränkt haben, nicht im Einklang mit den Abkommen der Europäischen Union stehen. Konkret ging es um die Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Neuerungen in der Anwendung

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) konnten beschränkt Steuerpflichtige bisher nur dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, wenn sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) waren und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz hatten.

Das EuGH-Urteil erweitert nun diesen Kreis: Auch Staatsangehörige der EU oder des EWR, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können nun eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Damit können sie Aufwendungen wie Werbungskosten geltend machen und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer erreichen, was zu einer Einkommensteuererstattung führen kann.

Anwendung des BMF-Schreibens

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, dass diese neue Regelung im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung bereits jetzt in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass betroffene Steuerpflichtige sofort von dieser neuen Regelung Gebrauch machen können.

Fazit

Dieses Urteil und die darauf folgende Anpassung der Praxis durch das BMF stellen eine bedeutende Erleichterung für viele Steuerpflichtige dar, die in der Schweiz wohnen und in einem EU-Mitgliedstaat arbeiten. Es wird ihnen ermöglicht, ihre steuerlichen Rechte in Deutschland vollumfänglich wahrzunehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 05.08.2024