Anforderungen des BFH an Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

Dieser Beitrag informiert Ihre Leser über die rechtlichen Entwicklungen und die potenziellen Auswirkungen auf die Praxis im Bereich der Nichtzulassungsbeschwerden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einer aktuellen Stellungnahme die Anforderungen des Bundesfinanzhofs (BFH) an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im finanzgerichtlichen Verfahren als verfassungswidrig eingestuft. Diese Anforderungen, so die BRAK, verletzen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.

Hintergrund des Verfahrens

Die Stellungnahme der BRAK erfolgte auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen die Steuerbescheide für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2013 geklagt. Sie argumentierte, dass der angewendete Rechnungszinsfuß nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein. Dieser lehnte die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdebegründung nicht ausreichend dargelegt habe, dass eine Entscheidung des BVerfG zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG zu einer rückwirkenden Neuregelung oder einer Übergangsregelung für noch offene Fälle führen würde.

Kritik der BRAK

Die BRAK teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass diese Anforderungen des BFH nicht mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar sind. Nach Auffassung der BRAK ist es allein Aufgabe des BVerfG, zu entscheiden, ob eine gesetzliche Vorschrift, die gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt, weiterhin anwendbar ist. Dem BFH stehe es daher nicht zu, die Zulassung der Revision von einer solchen Darlegung abhängig zu machen.

Die BRAK kommt zu dem Schluss, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin insoweit begründet ist, da die Rechtsprechung des BFH das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

Bedeutung für die Praxis

Sollte das BVerfG der Einschätzung der BRAK folgen, könnte dies weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Rechtsmittelzulassung im Steuerrecht haben. Es würde bedeuten, dass die Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden in Bezug auf die Verletzung des Gleichheitssatzes neu bewertet und möglicherweise gelockert werden müssten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024