Dieser Beitrag informiert über die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, basierend auf einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, und hebt die rechtlichen Implikationen für Arbeitnehmer und Unternehmen hervor.
Das Sozialgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. S 20 BA 3556/20) entschieden, dass die Tätigkeit eines „Abfallberaters“ in einem Entsorgungsbetrieb als abhängige Beschäftigung einzustufen ist und somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Hintergrund des Verfahrens
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein „Abfallberater“, der für ein Voll-Service-Unternehmen im Bereich Entsorgungs-Management tätig war, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand oder selbstständig tätig war. Der Beigeladene hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Feststellung seiner Beschäftigung beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entschied, dass der „Abfallberater“ in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert war und die Tätigkeit somit als abhängige Beschäftigung eingestuft werden müsse.
Entscheidungsgründe des SG Stuttgart
Das SG Stuttgart wies die Klage der Klägerin, die gegen diese Entscheidung vorging, ab. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach eine Beschäftigung dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, was Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit betrifft. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der „Abfallberater“ auf dem Betriebsgelände der Klägerin tätig war und seine Aufgaben vor allem in der Kontrolle von Rohmaterialien wie Altpapier und Elektroabfall bestanden. Diese Tätigkeit war eng in den Betriebsablauf der Klägerin integriert und trug direkt zur Verwirklichung des Betriebszwecks bei. Aufgrund dieser Eingliederung und der Art der Tätigkeit kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelte.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, insbesondere in Fällen, in denen die Tätigkeiten eng in den Betriebsablauf eines Unternehmens integriert sind. Die Entscheidung zeigt, dass selbst dann, wenn eine beratende Tätigkeit vertraglich vereinbart wird, die tatsächliche Ausführung der Arbeit entscheidend ist. Wenn die Arbeit in den Betriebsablauf eingegliedert ist und die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, liegt eine Versicherungspflicht vor.
Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, August 2024