Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzugs

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 K 134/22 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 9/24)

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat am 28. März 2024 (Az. 1 K 134/22) entschieden, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann möglich ist, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet wird.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin vermietete eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen, darunter Verkaufsflächen in einem Einkaufszentrum. Die Mietverträge, die mit den verschiedenen Mietern abgeschlossen wurden, waren unterschiedlich gestaltet und umfassten sowohl neue als auch ältere, von vorherigen Eigentümern geschlossene Verträge. Unabhängig von der Vertragsausgestaltung durften sämtliche Mieter den Lastenaufzug im Einkaufszentrum nutzen und beteiligten sich über die Nebenkosten an dessen Betriebskosten.

Die Klägerin beantragte ab dem Jahr 2015 die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Gewerbesteuererklärung. Die Finanzbehörde lehnte diesen Antrag jedoch ab. Sie argumentierte, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs als Mitüberlassung einer Betriebsvorrichtung zu bewerten sei und damit schädlich für die erweiterte Kürzung. Nach Auffassung der Finanzbehörde sind nur Unternehmen begünstigt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.

Entscheidung des Gerichts

Der 1. Senat des Finanzgerichts entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung. Das Gericht stellte fest, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch in Betracht kommt, wenn ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Selbst wenn die Mitvermietung des Lastenaufzugs grundsätzlich als schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung einzustufen wäre, seien in diesem Fall die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Ausblick

Gegen das Urteil wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024