BMF, Schreiben IV C 5 – S 2367/23/10001 :001 vom 08.10.2024
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473) und enthält neue Grundsätze zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind. Die neuen Regelungen gelten für Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 2024 zufließt.
Wichtige Punkte:
- Aufteilung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Der nicht direkt zuordenbare Arbeitslohn wird nach den tatsächlich im In- und Ausland verbrachten Arbeitstagen aufgeteilt. Hierbei ist eine Prognose vorzunehmen, die am Ende des Kalenderjahres überprüft wird.
- Behandlung von sonstigen Bezügen: Sonstige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden ebenfalls aufgeteilt, sofern sie nicht direkt einer Tätigkeit im In- oder Ausland zugeordnet werden können.
- Steuerliche Behandlung von Arbeitseinkommen bei Auslandstätigkeiten: Der Auslandstätigkeitserlass bleibt weiterhin gültig und wird auf Einkünfte bei Auslandseinsätzen angewendet.
- Anwendung des § 50d EStG: Die Freistellung von der deutschen Steuer für ausländische Einkünfte erfolgt nur unter Nachweis der Besteuerung im Ausland.
- Zahlung in ausländischer Währung: Lohnzahlungen in ausländischer Währung sind in Euro umzurechnen, wobei der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank als Grundlage dient.
Das vollständige Schreiben und weitere Details finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 08.10.2024