Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke durch das „Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen“ (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411) wurde eine Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke notwendig. Der neue Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens stellt klar, wie die Zinsschranke gemäß § 4h EStG und § 8a KStG anzuwenden ist.

Hintergrund der Änderungen

Die Anpassungen im Zusammenhang mit der Zinsschranke erfolgen vor dem Hintergrund des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, welches die Rahmenbedingungen für den Handel mit notleidenden Krediten in der EU harmonisieren soll. Ein weiterer zentraler Punkt dieses Gesetzes ist die Stärkung der Rechtsklarheit für Kreditdienstleister und -käufer. Im Zuge dieser Gesetzesänderungen musste auch das BMF-Schreiben zur Zinsschranke überarbeitet werden, um die neuen gesetzlichen Vorgaben präzise zu erfassen.

Wesentliche Anpassungen im Entwurf

  1. Erweiterte Ausnahmen von der Zinsschranke
    Bestimmte Konstellationen, die im Kontext von Kreditzweitmärkten auftreten, fallen nun unter die erweiterten Ausnahmen der Zinsschranke. Damit soll sichergestellt werden, dass Kredite, die im Rahmen von Zweitmarktdienstleistungen erworben werden, nicht zu unverhältnismäßigen Steuerbelastungen führen.
  2. Ergänzte Hinzurechnungsregelungen
    In Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften wurden die Hinzurechnungsregelungen präzisiert, insbesondere im Hinblick auf Unternehmen, die als Kreditkäufer agieren. Diese Anpassung schafft Klarheit für Marktteilnehmer, die im Kreditsektor tätig sind.
  3. Neudefinition des EBITDA
    Die Berechnungsgrundlagen für das steuerliche EBITDA, auf dessen Basis die Zinsschranke angewendet wird, wurden im Hinblick auf Finanzierungen durch Kreditzweitmärkte neu definiert. Ziel ist es, die Kreditaufnahme von Unternehmen im Rahmen von Zweitmarktdienstleistungen steuerlich angemessen zu berücksichtigen.
  4. Erleichterungen für bestimmte Finanzierungen
    Kreditfinanzierungen, die durch neue Kreditkäufer und -dienstleister bereitgestellt werden, sollen nicht unverhältnismäßig durch die Zinsschranke belastet werden. Hierfür sieht der Entwurf neue Erleichterungen vor, die insbesondere den Handel mit notleidenden Krediten betreffen.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Für Unternehmen, die Kredite in Anspruch nehmen oder in den Handel mit notleidenden Krediten involviert sind, sind die neuen Regelungen zur Zinsschranke von erheblicher Bedeutung. Die Überarbeitungen im BMF-Schreiben zielen darauf ab, steuerliche Hindernisse für den Handel auf Zweitmärkten zu minimieren und gleichzeitig den steuerlichen Missbrauch zu verhindern.

Fazit

Das überarbeitete BMF-Schreiben zur Zinsschranke schafft Klarheit über die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen für Kreditkäufer und -dienstleister. Steuerpflichtige, die im Bereich der Kreditzweitmärkte tätig sind, sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Mitteilung vom 10.10.2024.