Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Juni 2024 entschieden, dass die einmalige Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann verbraucht ist, wenn das Finanzamt die Vergünstigung ohne Antrag des Steuerpflichtigen und fälschlicherweise gewährt hat. Diese Vergünstigung kann laut dem Gericht nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und bleibt auch dann unwiderruflich verbraucht, wenn sie zu Unrecht gewährt wurde.
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall gewährte das Finanzamt im Jahr 2014 die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, obwohl diese nur zu einem kleinen Gewinn führte und kein Antrag des Steuerpflichtigen vorlag. Im Jahr 2019 erzielte der Kläger einen deutlich höheren Veräußerungsgewinn und beantragte erneut die Anwendung der Vergünstigung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Vergünstigung bereits 2014 in Anspruch genommen worden sei.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Die zentrale Begründung lautet, dass die Steuervergünstigung, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben beantragen kann, auch dann als verbraucht gilt, wenn sie vom Finanzamt zu Unrecht gewährt wurde – selbst ohne Antrag des Steuerpflichtigen. Entscheidend sei, dass die Vergünstigung in der früheren Steuerfestsetzung berücksichtigt wurde und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Pflichten des Steuerpflichtigen
Wenn ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme der Vergünstigung sicherstellen möchte, muss er eine falsche Steuerfestsetzung, bei der die Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde, anfechten. Maßgeblich sei, dass der Steuerpflichtige den Fehler des Finanzamtes hätte erkennen können. In diesem Fall, so das Gericht, war die Berücksichtigung der Vergünstigung trotz der geringen steuerlichen Auswirkung (weniger als 1 % der festgesetzten Steuer) für den Kläger erkennbar.
Ausnahmen
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler des Finanzamtes nicht hätte erkennen können, etwa aufgrund fehlender Hinweise im Steuerbescheid oder einer besonders geringen steuerlichen Auswirkung der Vergünstigung. In solchen Fällen könnte der Steuerpflichtige nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht an die unrechtmäßige Vergünstigung gebunden sein.
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, ihre Steuerbescheide sorgfältig zu überprüfen. Wird eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt, sollte der Bescheid angefochten werden, um sich die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme zu bewahren. Andernfalls kann die einmalige Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG unwiederbringlich verloren gehen.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024
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