Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 2 K 76/22) entschieden, dass die Mitvermietung einer Paletten-Förderanlage in einer zweigeschossigen Lagerhalle die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ausschließt. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmen, die Betriebsvorrichtungen zusammen mit ihren Grundstücken vermieten.
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall vermietete die Klägerin drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen zwei zweigeschossig waren. Diese Lagerhallen waren sowohl mit einem Lastenaufzug als auch mit einer Paletten-Förderanlage ausgestattet. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die eine Steuervergünstigung für Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.
Das Finanzamt versagte die Kürzung, da die Paletten-Förderanlage als Betriebsvorrichtung angesehen wurde und deren Mitvermietung die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ausschließt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage.
Entscheidung des Gerichts
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die Voraussetzung der ausschließlichen Grundstücksvermietung verletzte. Betriebsvorrichtungen, wie die Paletten-Förderanlage, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann unschädlich, wenn sie für die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks zwingend notwendig bzw. unentbehrlich sind.
In diesem Fall stellte der Sachverständige fest, dass die Grundstücksverwaltung und -nutzung auch ohne die Paletten-Förderanlage zu vergleichbaren Bedingungen hätte erfolgen können. Zwar erhöhte die Anlage die Umschlagsmöglichkeiten und den Mietwert der nicht ebenerdigen Flächen moderat, jedoch war sie für die Vermietung und Nutzung der Lagerhallen nicht unentbehrlich. Die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen wäre ohne die Anlage lediglich um etwa 15 % niedriger ausgefallen.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, wie beispielsweise einer Paletten-Förderanlage, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen kann, wenn diese Vorrichtungen nicht als unentbehrlich für die Grundstücksnutzung angesehen werden. Unternehmen sollten bei der Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG weiterhin erfüllt sind.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024