Urteil IV R 1/20 vom 08.08.2024
Leitsatz
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs getroffen, insbesondere wenn diese Übertragung entweder gegen Versorgungsleistungen erfolgt oder unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs steht.
Wesentliche Erkenntnisse
- Übertragung gegen Versorgungsleistungen:
- Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) steuerlich begünstigt werden. Diese Regelung gilt seit 1999 in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
- Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs:
- Im Gegensatz dazu greift die vorgenannte Norm nicht, wenn der Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen wird. In diesem Fall führt die unentgeltliche Übertragung nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern es wird eine Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter beim Übertragenden festgestellt.
- Der Vorbehaltsnießbraucher, der die gewerbliche Verpachtungstätigkeit fortführt, bleibt steuerlich relevant.
- Tod des Vorbehaltsnießbrauchers:
- Beim Tod des Vorbehaltsnießbrauchers geht, sofern keine vorherige Aufgabeerklärung abgegeben wurde, der noch bestehende gewerbliche Verpachtungsbetrieb auf den Erwerber (Erben) über. Zu diesem Zeitpunkt werden die bis dahin im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt.
- Anwendung der Finanzgerichtsordnung:
- Zudem gilt § 48 der Finanzgerichtsordnung, der auch für bereits anhängige Klageverfahren beim Inkrafttreten am 01.01.2024 Anwendung findet.
Fazit
Dieses Urteil bietet wichtige Anhaltspunkte für die steuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Gewerbebetrieben und klärt, welche Regelungen im Fall von Nießbrauch und Versorgungsleistungen gelten. Vermieter, Erben und Steuerberater sollten die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die steuerliche Planung und die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten.