Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.10.2024 (IV R 10/22) klargestellt, dass bei der Berechnung des Verlustausgleichs für Kommanditisten nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann Einlagen in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen, wenn diese aus Entnahmen stammen, die in Vorjahren erfolgt sind und keine Gewinnhinzurechnung bewirkt haben. Diese Entscheidung bringt Klarheit für die Verlustverrechnung bei Kommanditisten, die im Laufe der Jahre schwankende Entnahmen und Einlagen hatten.
Hintergrund zum Verlustausgleich bei Kommanditisten
Für Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) gelten besondere Regeln, was die Verrechnung von Verlusten angeht. Nach § 15a EStG darf ein verrechenbarer Verlust nur bis zur Höhe der Haftungssumme (d.h. der Einlagen des Kommanditisten) berücksichtigt werden. Verluste, die darüber hinausgehen, dürfen nicht verrechnet werden und werden als „verrechenbare Verluste“ in zukünftige Steuerjahre vorgetragen. Dies führt oft zu einer zeitlichen Verschiebung der Verlustverrechnung.
Entscheidung des BFH: Einlagen auch bei Mehrentnahmen verrechenbar
In dem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Einlagen des Kommanditisten im Jahr der Verlustentstehung auch dann in voller Höhe anrechenbar sind, wenn die Mittel bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren vorgenommen hat. Diese Entnahmen sind über die bisherigen Einlagen hinausgegangen, hatten jedoch aufgrund von § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG keine Gewinnhinzurechnung zur Folge.
Wichtig ist dabei: Der BFH lehnt eine Korrektur der Einlagen durch einen negativen außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ ab. Das bedeutet, dass die Höhe der Einlage, die für den Verlustausgleich berücksichtigt wird, durch frühere Mehrentnahmen nicht gemindert wird.
Praktische Relevanz für Kommanditisten
Diese Entscheidung schafft Sicherheit für Kommanditisten, die über die Jahre hohe Entnahmen und entsprechende Rückführungen getätigt haben. Das Urteil vereinfacht die Verlustverrechnung und stellt sicher, dass Einlagen im Verlustjahr voll angerechnet werden, selbst wenn sie indirekt aus früheren Entnahmen finanziert wurden.
Die Details dieses Urteils können in Kürze im LEXinform-Dokument Nr. 0954260 nachgelesen werden.
Fazit: Das BFH-Urteil stärkt die steuerliche Position von Kommanditisten und vereinfacht die Verlustverrechnung. Es gibt Kommanditisten mehr Flexibilität in der Einlagen- und Entnahmepraxis und sorgt für klare Regeln im Hinblick auf die Verlustverrechnung bei Mehrentnahmen in Vorjahren.