BFH-Urteil: Verschuldensunabhängige Haftung bei überhöhter Einlagenrückgewähr!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. VIII R 35/20) die Haftung für fehlerhafte Bescheinigungen zur Einlagenrückgewähr verschärft. Das betrifft sowohl Kapitalgesellschaften als auch Steuerberater!

Worum geht es bei der Einlagenrückgewähr?

Bei der Ausschüttung von Gewinnen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann es vorkommen, dass diese teilweise aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen. Dieser Teil der Ausschüttung ist steuerfrei und wird als Einlagenrückgewähr bezeichnet.

Was hat der BFH entschieden?

  • Der Betrag der Einlagenrückgewähr muss sich nach dem steuerlichen Einlagekonto zum Ende des vorangegangenen Jahres richten.
  • Der Aussteller der Bescheinigung haftet verschuldensunabhängig für zu hoch bescheinigte Einlagenrückgewähr. Das bedeutet, dass er auch dann haftet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
  • Die Haftung kann nur durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Dieser muss eindeutig formuliert sein und den Haftungsgrund klar benennen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

  • Kapitalgesellschaften: Müssen die Bescheinigungen zur Einlagenrückgewähr sorgfältig prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Steuerberater: Haftet auch bei unverschuldeten Fehlern in der Bescheinigung. Eine sorgfältige Prüfung des steuerlichen Einlagekontos ist daher unerlässlich.
  • Finanzämter: Müssen Haftungsbescheide eindeutig formulieren.

Beispiel:

Ein Steuerberater bescheinigt einer GmbH eine zu hohe Einlagenrückgewähr. Dadurch wird die Kapitalertragsteuer falsch berechnet. Der Steuerberater haftet für den Steuerfehler, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Fazit:

Das BFH-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Berechnung und Bescheinigung der Einlagenrückgewähr. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Steuerberater sollten hier größte Sorgfalt walten lassen, um Haftungsrisiken zu minimieren.