Am 29. August 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil V R 41/21, dass die Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten keinen Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung darstellt. Dies betrifft insbesondere die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Bezug auf Umsatzsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Veräußertung eines Betriebs.
Leitsatz des Urteils
§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG bezieht sich nur auf Leistungen, die zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit von Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden. Eine Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine weitere Geschäftsveräußerung handelt.
Hintergrund
In diesem Fall ging es um die Veräußertung eines Betriebs. Der BFH stellte klar, dass, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung weiterhin Leistungen an Dritte erbringt, dies nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG fällt. Diese Vorschrift beschränkt sich auf Leistungen, die direkt zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger ausgetauscht werden.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten nicht als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zu betrachten ist. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist in solchen Fällen nur dann möglich, wenn eine weitere Geschäftsveräußerung vorliegt.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil des BFH bringt Klarheit darüber, wie die Umsatzsteuerbefreiung im Fall einer Betriebsveräußung anzuwenden ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unternehmen, die ihren Betrieb im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen neuen Eigentümer übergeben und dabei weiterhin Leistungen an Dritte erbringen. In diesen Fällen wird die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht angewendet.
Fazit
Das BFH-Urteil präzisiert, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1a UStG nur für Leistungen zwischen Übertragendem und Übertragungsempfänger gilt. Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden, unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer, sofern keine weitere Geschäftsveräußerung vorliegt. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unternehmensverkäufen und deren Fortführung.