Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)

Mit dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2024 (IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014) hat das Bundesministerium der Finanzen die Anwendung des § 4k Einkommensteuergesetz (EStG) konkretisiert. Diese Vorschrift wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) eingeführt und dient der Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die zentralen Inhalte und ihre Bedeutung.


Ziel von § 4k EStG: Neutralisierung hybrider Gestaltungen

Hybride Gestaltungen können entstehen, wenn Steuerpflichtige Unterschiede in den Steuersystemen verschiedener Länder ausnutzen, um doppelte Betriebsausgabenabzüge zu erzielen oder Einnahmen steuerfrei zu stellen. § 4k EStG wurde eingeführt, um diese Besteuerungsinkongruenzen zu verhindern und die Vorgaben der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) umzusetzen.


Die wichtigsten Regelungen im Überblick

1. Persönlicher Anwendungsbereich (§ 4k EStG)

Der § 4k EStG betrifft Steuerpflichtige, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Zahlungen an hybride Gestaltungen leisten. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl Körperschaften als auch Einzelunternehmen, sofern die hybriden Effekte eine Besteuerungsinkongruenz verursachen.

2. Besteuerungsinkongruenzen

Unter Besteuerungsinkongruenzen versteht man steuerliche Effekte, die zu einem doppelten Betriebsausgabenabzug (Double Deduction) oder zu einem Betriebsausgabenabzug ohne korrespondierende Erfassung als Einnahme (Deduction/Non-Inclusion) führen.

3. Betriebsausgabenabzug nach § 4k Absatz 1 und 2 EStG

  • Absatz 1: Zahlungen, die in einer hybriden Gestaltung zu einer Besteuerungsinkongruenz führen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Absatz 2: Der Betriebsausgabenabzug ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass keine hybride Gestaltung vorliegt oder diese vollständig neutralisiert wurde.

4. Beweislast und Nachweispflichten (§ 4k EStG)

Steuerpflichtige tragen die Beweislast für die steuerliche Einordnung der hybriden Gestaltung. Sie sind verpflichtet, entsprechende Dokumentationen vorzulegen, um den Betriebsausgabenabzug zu rechtfertigen.

5. Verhältnis zu anderen Regelungen

Der § 4k EStG ergänzt bestehende Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung, wie etwa die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 AStG). Überschneidungen mit anderen Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen.


Zeitliche Anwendung und Übergangsfristen

  • Ab dem 1. Januar 2022: § 4k EStG gilt für alle hybriden Gestaltungen, die nach diesem Datum entstanden sind.
  • Übergangsregelungen: Zahlungen, die vor diesem Datum geleistet wurden, sind nicht von der Regelung erfasst.

Praktische Hinweise für Steuerpflichtige

  1. Überprüfung von Zahlungsketten: Unternehmen sollten Zahlungsvorgänge auf hybride Elemente prüfen, insbesondere in grenzüberschreitenden Strukturen.
  2. Dokumentation: Eine klare und vollständige Dokumentation der steuerlichen Einordnung der Zahlungen ist essenziell.
  3. Beratung einholen: Da hybride Gestaltungen komplexe steuerliche Fragen aufwerfen, empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters.

Fazit

§ 4k EStG stellt einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung von Steuervermeidung dar. Steuerpflichtige sollten die Regelungen und Anforderungen sorgfältig beachten, um Sanktionen zu vermeiden und ihre steuerliche Compliance zu gewährleisten.

Haben Sie Fragen zu hybriden Gestaltungen und § 4k EStG?
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