Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung

BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – Änderung des Schreibens vom 17. März 2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Dezember 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das Änderungen und Klarstellungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung enthält. Dieses Schreiben modifiziert das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen:

  1. Kapitalanlagegesellschaften:
    • Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II wird ersetzt durch: „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“
  2. Besorgung durch nahestehende Personen:
    • Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz hinzugefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
  3. Nicht mehr anwendbare Absätze:
    • Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.

Berücksichtigung neuerer Grundsätze:

  • Die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind in allen noch offenen Fällen heranzuziehen, soweit sich die Fassungen des Gesetzes entsprechen.

Veröffentlichung und Geltung:

  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist ab sofort anwendbar.

Fazit: Mit diesem Schreiben werden wichtige Anpassungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere Kapitalanlagegesellschaften und die Besorgung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch nahestehende Personen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2024