BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – Änderung des Schreibens vom 17. März 2021
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Dezember 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das Änderungen und Klarstellungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung enthält. Dieses Schreiben modifiziert das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Wesentliche Änderungen und Ergänzungen:
- Kapitalanlagegesellschaften:
- Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II wird ersetzt durch: „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“
- Besorgung durch nahestehende Personen:
- Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz hinzugefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
- Nicht mehr anwendbare Absätze:
- Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
Berücksichtigung neuerer Grundsätze:
- Die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind in allen noch offenen Fällen heranzuziehen, soweit sich die Fassungen des Gesetzes entsprechen.
Veröffentlichung und Geltung:
- Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist ab sofort anwendbar.
Fazit: Mit diesem Schreiben werden wichtige Anpassungen zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere Kapitalanlagegesellschaften und die Besorgung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch nahestehende Personen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2024