Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 09.08.2024, Az. X B 94/23
Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gemäß § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu prüfen sind. Dabei wird die Bedeutung eines Sanierungskonzepts und die eigenständige Relevanz der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ hervorgehoben.
Leitsätze des Urteils
- Auslegung gemäß früherer Rechtsprechung:
Für die Interpretation der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale kann auf die Rechtsprechungsleitlinien zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. zurückgegriffen werden. - Keine feste Beweisregel für Sanierungseignung:
Das Gesetz enthält keine starren Kriterien für den Nachweis der Sanierungseignung. Wichtige Indizien sind jedoch:- Ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept.
- Ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
- Sanierungsabsicht der Gläubiger:
Die „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ ist ein eigenständiges Merkmal und darf nicht allein aufgrund eines Forderungsverzichts eines Gläubigers vermutet werden.
Hintergrund
Sanierungserträge entstehen, wenn Gläubiger im Rahmen eines Sanierungsverfahrens auf Forderungen verzichten. Nach § 3a EStG können solche Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn sie der wirtschaftlichen Gesundung des Schuldners dienen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, weil sie die Voraussetzungen der Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der Gläubiger als nicht erfüllt ansahen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und betonte die Bedeutung konkreter Nachweise.
Bedeutung der Entscheidung
- Sanierungskonzept als Nachweis:
Ein detailliertes Sanierungskonzept ist ein wesentliches Indiz für die Sanierungseignung. Unternehmen sollten ein solches Konzept erstellen und dokumentieren, um die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen geltend machen zu können. - Sanierungsabsicht der Gläubiger:
Die bloße Zustimmung eines Gläubigers zu einem Forderungsverzicht reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Verzicht im Rahmen einer umfassenden Sanierungsabsicht erfolgte. - Rechtssicherheit durch frühere Rechtsprechung:
Die Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. schafft Orientierung und Klarheit für Steuerpflichtige und Berater.
Fazit
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Steuerpflichtige sollten:
- Ein belastbares Sanierungskonzept erstellen.
- Die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen.
- Ihre Dokumentation sorgfältig prüfen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.
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