BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung

Urteil des Bundesfinanzhofs: BFH III R 33/22 vom 17.10.2024

Die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung (OoH) hat durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) neue Klarheit erhalten. Das Urteil betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten an digitalen und analogen Werbeträgern der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen.

Leitsatz des Urteils

Nach dem BFH-Urteil vom 17.10.2024 sind folgende Punkte entscheidend:

  1. Voraussetzung für die Hinzurechnung
    Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG können nur dann hinzugerechnet werden, wenn es sich um subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern handelt. Diese Rechte müssen:
    • Einen selbstständigen Vermögenswert haben,
    • Eine Nutzungsbefugnis enthalten und
    • Eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten beinhalten.
    Fehlt es an diesen Merkmalen, liegt keine Rechteüberlassung im Sinne des Gesetzes vor.
  2. Keine Rechteüberlassung bei OoH-Spezialagenturen
    Eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur, die lediglich Sichtbarkeit der Werbung garantiert, aber keine weitergehenden Abwehrrechte gegen Dritte ableiten kann, unterliegt nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung.
  3. Vertragsrechtliche Einordnung: Werkvertrag oder Mietvertrag
    Entscheidend für die rechtliche Bewertung von Verträgen, die Werbung auf analogen oder digitalen Werbeträgern regeln, ist die Hauptleistungspflicht:
    • Wird ein Arbeitsergebnis geschuldet (z. B. Sichtbarkeit der Werbung und Werbeerfolg), handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag.
    • Steht hingegen die bloße Zur-Verfügung-Stellung der Werbefläche im Vordergrund, liegt ein Mietvertrag vor.
    Besonders bei digitaler Werbung überwiegt in der Regel die Werbeleistung des Anbieters gegenüber der Nutzung der Fläche.
  4. Analoge Werbung mit erweiterten Pflichten
    Übernimmt der Anbieter analoger Werbeträger zusätzliche Pflichten, die den Werbeerfolg beeinflussen, könnte der Vertrag ebenfalls als Werkvertrag eingestuft werden.

Praktische Relevanz

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Out-of-Home-Werbung schalten, sowie auf Mediaplanungsagenturen. Insbesondere:

  • Unternehmen sollten ihre Verträge mit Anbietern digitaler und analoger Werbeträger daraufhin prüfen, ob eine Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vorliegt.
  • Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung kann durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermieden werden, wenn die Hauptleistungspflichten klar definiert sind.

Fazit

Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit in die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Out-of-Home-Werbung. Unternehmen und Agenturen sollten die Vertragsgestaltung genau prüfen und gegebenenfalls anpassen, um ungewollte gewerbesteuerliche Belastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof