Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.01.2025
Aktenzeichen: 1 AZR 73/24
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig werden und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs.
Sachverhalt
Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Mai 2019 beschloss die Einigungsstelle einen Sozialplan, nach dem ihr eine Abfindung zustand, die mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen angeblicher Überdotierung des Sozialplans an.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten am 27. April 2021. Erst am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte die Abfindung an die Klägerin.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie argumentierte, dass die Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den Fälligkeitszeitpunkt habe.
Entscheidung des BAG
Das BAG gab der Klage statt und sprach der Klägerin Verzugszinsen ab dem 1. August 2019 zu.
Begründung:
- Die Anfechtung des Sozialplans hatte keine verschiebende Wirkung auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
- Die gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs hat nur feststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung.
- Die Beklagte hat sich durch die verspätete Zahlung in Verzug befunden und traf ein Verschulden an der Verzögerung.
- Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründet keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.
Parallelverfahren
Auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 AZR 74/24) entschied das BAG zugunsten der Klägerin und gab der Revision statt.
Fazit
Arbeitgeber, die einen gerichtlich angefochtenen Sozialplan nicht fristgerecht umsetzen, laufen Gefahr, Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans entbindet nicht von der rechtzeitigen Erfüllung der Abfindungsansprüche.