Hintergrund: Neue Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung
Seit dem 01.01.2025 gelten neue Regelungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen. Der Entwurf eines BMF-Schreibens sollte für Klarheit sorgen, führt jedoch zu mehr Unsicherheit. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und führende Umsatzsteuerexperten fordern daher eine Übergangsfrist und mehr Rechtssicherheit.
Kritik an der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG
Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich erheblich, hält aber am Bescheinigungsverfahren fest. Besonders unklar bleibt die Anwendung auf berufliche Fortbildungen. Dies führt zu erheblichen praktischen Problemen, da die Regeln bereits ab dem 01.01.2025 gelten, aber die Auslegung unklar ist.
Forderungen des DStV und der Experten
1. Übergangsfrist bis 01.01.2028
Die Umsetzung der neuen Regeln ohne klare Vorgaben setzt Bildungsanbieter einem hohen finanziellen Risiko aus. Der DStV fordert daher, die Anwendung von § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a) und b) UStG frühestens ab dem 01.01.2028 umzusetzen.
2. Rechtssicherheit im Bescheinigungsverfahren
- Zuständigkeit: Unklar ist, wer die Bescheinigung bei der Landesbehörde beantragen kann.
- Vermeidung rückwirkender Steuerbefreiung: Anbieter müssen sicher sein, dass sie nicht durch eine spätere Beantragung der Bescheinigung rückwirkend steuerfrei gestellt werden.
Vergleich mit Österreich als Vorbild
In Österreich können Bildungsanbieter, die überwiegend B2B-Leistungen erbringen, eine Ausnahme beantragen und weiterhin Umsatzsteuer erheben. DStV und Experten fordern eine ähnliche Regelung für Deutschland, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Fazit
Die aktuelle Regelung bringt massive Unsicherheiten für Bildungsanbieter. Übergangsfristen, klare Vorgaben im Bescheinigungsverfahren und praxistaugliche Lösungen nach österreichischem Vorbild sind dringend notwendig.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung vom 17.02.2025