Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 46/22) entschieden, dass die Einbringung von Kommanditanteilen in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Damit präzisiert der BFH die Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
1. Hintergrund des Falls
Eine grundbesitzende Kommanditgesellschaft (KG) erlebte einen Wechsel im Gesellschafterbestand, indem die Anteile der Kommanditisten in eine Vorrats-GmbH eingebracht wurden. Das Finanzamt unterwarf diese Transaktion der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Gesellschafter argumentierten hingegen, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG anwendbar sei.
2. Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Einbringende zum Zeitpunkt der Einbringung bereits mehr als fünf Jahre zu mindestens 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Folgende Punkte wurden klargestellt:
- Grundsätzliche Steuerbefreiung: Nach § 6a Satz 1 GrEStG kann ein steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand grundstücksbesitzender Gesellschaften von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
- Einhaltung der Vorbehaltensfrist: Nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG muss der Einbringende mindestens fünf Jahre lang vor der Einbringung mehr als 95 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten haben.
- Kein Verzicht auf Vorbehaltensfrist: Die Einhaltung dieser Mindesthaltedauer ist zwingend; eine Verkürzung oder ein Verzicht darauf ist nicht möglich.
3. Bedeutung der Entscheidung
- Gestaltungsmodelle mit Vorratsgesellschaften zur Steuervermeidung bei Grundbesitzübertragungen werden eingeschränkt.
- Unternehmen, die Kommanditanteile in GmbHs einbringen wollen, müssen sicherstellen, dass sie die fünfjährige Beteiligungsfrist einhalten.
- Steuerberater und Gesellschaftsrechtler sollten prüfen, ob geplante Umstrukturierungen die Anforderungen des § 6a GrEStG erfüllen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
4. Fazit
Das BFH-Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei der Einbringung von Kommanditanteilen in eine Vorrats-GmbH. Die fünfjährige Mindesthaltedauer der Anteile ist unabdingbar und lässt keine Ausnahmen zu.
Quelle: Bundesfinanzhof