📅 FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 764/22 K
📢 Revision anhängig: BFH-Az. I R 6/25
Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen sind nicht automatisch steuerlich ausgeschlossen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster. Entscheidend ist, ob das Darlehen unter fremdüblichen Bedingungen gewährt wurde. Dann greift die sogenannte Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 KStG.
Sachverhalt: Konzernfinanzierung in Schweizer Franken mit Absicherung
Die Klägerin, eine deutsche AG, gewährte ihrer 100-prozentigen Schweizer Tochtergesellschaft zwei Darlehen in Schweizer Franken, verzinst mit LIBOR + 1,5 %. Sie refinanzierte sich spiegelbildlich über eine inländische Schwester-GmbH – die Währungsrisiken wurden durch einen Micro Hedge abgesichert.
Im Jahr 2016 führte die Teilrückzahlung zu erheblichen Währungskursverlusten. Das Finanzamt verweigerte deren Abzug unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.
Urteil: Währungskursverluste sind bei Fremdüblichkeit abzugsfähig
Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar seien die Verluste grundsätzlich von der Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst, jedoch greife die Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 6 a. F. (jetzt Satz 7) ein.
🔍 Warum lag Fremdüblichkeit vor?
Der Senat sah die Anforderungen an den Fremdvergleich als erfüllt:
- Währungsabsicherung über ein Refinanzierungsdarlehen bei verbundener Schwester-GmbH.
- Darlehenswährung (CHF) ist sachlich begründet, da Empfängerin eine Schweizer Gesellschaft war.
- Unbesicherte Ausreichung war fremdüblich, da ein funktionierender Markt für unbesicherte Konzernfinanzierungen existiert.
- Zinssatz mit marktgerechtem Risikoaufschlag (LIBOR + 1,5 %) unterlegt.
- Externe Kreditwürdigkeitsanalyse (Moody’s RiskCalcTM) untermauerte die Bonität und wurde als marktkonform anerkannt.
Das Gericht betonte, dass an den Fremdvergleich keine überzogenen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, dass ein unabhängiger Dritter unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls Darlehen gewährt hätte.
Noch offen: Saldierung mit Kursgewinnen aus Sicherungsgeschäften
Da die Voraussetzungen der Escape-Klausel vorlagen, ließ das Gericht offen, ob zusätzlich eine Saldierung mit versteuerten Währungsgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen wäre. Auch insoweit könnte eine Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgen.
Praxishinweis: Escape-Klausel aktiv nutzen
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Konzerne mit grenzüberschreitender Finanzierung:
Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen können abzugsfähig sein, wenn die Finanzierung fremdüblich dokumentiert ist. Dies erfordert:
- Eine marktgerechte Zinsgestaltung
- Bonitätsanalyse und ggf. externe Gutachten
- Klare Begründung der Darlehenskonditionen (z. B. Währung, Laufzeit, Sicherheiten)
💡 Tipp: Prüfen Sie laufende und geplante Konzernfinanzierungen auf Dokumentation und Nachweisfähigkeit – besonders bei Fremdwährungsdarlehen!
📌 Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 10 K 764/22 K
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