Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 01.04.2025 – 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO
(Pressemitteilung vom 23.04.2025)
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden: Die Kürzung der Inflationsausgleichszahlung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte in Elternzeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
⚖️ Hintergrund der Entscheidung
Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das Land Rheinland-Pfalz eine einmalige Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro an seine Beamtinnen und Beamten. Für Teilzeitbeschäftigte wurde der Betrag anteilig zur Arbeitszeit gekürzt.
Zwei Kläger – eine Beamtin und ein Beamter – befanden sich zum maßgeblichen Stichtag am 9. Dezember 2023 in Elternzeit, übten aber gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung (30 % bzw. 50 %) aus. Sie erhielten die Zahlung entsprechend reduziert. Beamte in vollständiger Elternzeit ohne Teilzeit erhielten hingegen die volle Einmalzahlung, wenn sie im fraglichen Zeitraum mindestens an einem Tag Dienst geleistet hatten.
Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz – und klagten erfolglos.
🧾 Die Entscheidung des Gerichts im Überblick
Das VG Koblenz wies die Klage ab. Begründung:
- Der Gesetzgeber habe bei einmaligen Sonderzahlungen einen weiten Gestaltungsspielraum.
- Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen (vollständig freigestellt vs. teilzeitbeschäftigt in Elternzeit) sei sachlich gerechtfertigt.
- Für vollständig freigestellte Beamte sei ein individueller Bemessungsmaßstab am Stichtag nicht greifbar gewesen. Deshalb sei ein anderer Referenzzeitraum gerechtfertigt gewesen.
- Die Regelung betreffe nicht das Kerngefüge der Besoldung, sondern eine ergänzende Leistung.
- Ein Vergleich mit Tarifbeschäftigten sei nicht entscheidungserheblich, da unterschiedliche Entlohnungssysteme gelten.
📌 Auswirkungen in der Praxis
Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit-Elternzeit bedeutet die Entscheidung:
Die Inflationsausgleichszahlung darf im Verhältnis zur Arbeitszeit gekürzt werden – auch dann, wenn andere Beamtinnen oder Beamte in vollständiger Elternzeit eine höhere Zahlung erhalten haben.
Auch die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen (gestaffelt bis Februar 2025) können bei Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt werden – auch hier sah das Gericht keinen Verfassungsverstoß.
📣 Fazit
Das Urteil stärkt den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Sonderzahlungen. Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeit-Elternzeit bedeutet es jedoch eine klare Bestätigung: Ein Anspruch auf die volle Inflationsausgleichszahlung besteht nicht. Der Dienstherr darf die Leistung verhältnisbezogen kürzen.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 23.04.2025
Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz möglich.