BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22
(Pressemitteilung Nr. 28/25 vom 02.05.2025)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Der Freiwillige Wehrdienst (FWD) allein begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch kann jedoch weiterhin bestehen – etwa bei Ausbildungsplatzmangel oder geplanter Berufsausbildung.
👨✈️ Was war passiert?
Ein Vater hatte für seinen Sohn Kindergeld beantragt, obwohl dieser nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst ableistete. Während der Grundausbildung wurde Kindergeld bewilligt, für die Zeit danach verweigerte die Familienkasse weitere Zahlungen – mit Verweis darauf, dass der FWD nicht wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr als begünstigter Tatbestand im Einkommensteuergesetz gelte.
⚖️ Was entschied der BFH?
Der BFH stellte klar:
- Der FWD selbst ist kein Kindergeldtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.
- Ein Kindergeldanspruch kann dennoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes:
- eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann, oder
- sich nachweislich in einer Übergangszeit zu einer Ausbildung oder Studium befindet.
Wichtig:
- Der BFH akzeptierte den Vortrag, dass der Sohn mangels Studienplatz keine Ausbildung aufnehmen konnte.
- Allerdings: Ein konkreter Ausbildungswille muss objektivierbar sein – bloße Behauptungen reichen nicht.
- Für einen Monat wurde das Kindergeld daher versagt, weil der Studienwunsch nicht frühzeitig nachgewiesen war.
💡 Praxistipps für Eltern und Berater
- Dokumentieren Sie den Ausbildungswunsch frühzeitig (z. B. Bewerbungen, Absagen, Studienplatzsuche).
- Der Freiwillige Wehrdienst zählt nicht automatisch wie ein FSJ/FÖJ für den Kindergeldanspruch.
- Ein Kindergeldanspruch kann bestehen, wenn das Kind ausbildungswillig ist, aber keinen Platz erhält.
- Die Grundausbildung im FWD zählt nicht als abgeschlossene Berufsausbildung.
📣 Fazit
Der Freiwillige Wehrdienst schließt einen Kindergeldanspruch nicht kategorisch aus – entscheidend ist, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig und ausbildungsfähig ist, aber tatsächlich keine Ausbildung aufnehmen kann. Eltern sollten daher frühzeitig und lückenlos dokumentieren, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Quelle:
BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22