BFH: Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Ersatzaufforstung gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22
(Veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, die entgeltlich zur Erfüllung von Ersatzaufforstungsverpflichtungen Dritter erbracht werden, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Damit grenzt das Gericht die begünstigten landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Umsatzsteuerrecht enger aus.


🌲 Hintergrund: Aufforstung und Durchschnittssätze

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG können Land- und Forstwirte für bestimmte Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen anwenden. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand bei der Umsatzsteuer zu vereinfachen. Die Regelung soll dabei grundsätzlich nur für Tätigkeiten gelten, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie – Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL – verlangt, dass solche Dienstleistungen „normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“.


⚖️ Der Fall: Ersatzaufforstung gegen Entgelt

Ein Forstwirt hatte auf seinen eigenen Flächen Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt – allerdings nicht zu eigenen Produktionszwecken, sondern gegen Entgelt für einen Dritten, der gegenüber einer Behörde zum Nachweis einer Ersatzaufforstung verpflichtet war.

Der Forstwirt wollte diese Leistung nach § 24 UStG pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz versteuern.


🧾 Entscheidung des BFH

Der BFH lehnte die Anwendung des Durchschnittssatzes ab:

„Für die Anwendung des § 24 UStG ist erforderlich, dass die Dienstleistung typischerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt – das ist bei Ersatzaufforstungen gegen Entgelt nicht gegeben.“

Wesentliche Argumentation:

  • Die Leistung erfolgt nicht im Rahmen der eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Produktion, sondern zur Erfüllung behördlicher Verpflichtungen Dritter.
  • Die Tätigkeit ist somit keine landwirtschaftliche Dienstleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

💡 Praxishinweise für Unternehmer und Berater

Wann greift § 24 UStG nicht?

  • Wenn die Leistung nicht der eigenen landwirtschaftlichen Produktion dient
  • Wenn sie ausschließlich im Interesse Dritter erbracht wird (z. B. als Ausgleichsmaßnahme)
  • Wenn keine unmittelbare Verbindung zur normalen landwirtschaftlichen Erzeugung besteht

Empfohlenes Vorgehen:

  • Umsätze aus entgeltlichen Aufforstungen Dritter müssen zum Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden.
  • Die Anwendung des Durchschnittssatzes nach § 24 UStG sollte bei solchen Sonderfällen kritisch geprüft und dokumentiert werden.
  • Im Zweifel ist eine vorherige verbindliche Auskunft beim Finanzamt ratsam.

📣 Fazit

Der BFH schafft Klarheit: Nicht jede forstwirtschaftliche Leistung ist umsatzsteuerlich begünstigt.
Aufforstungen gegen Entgelt zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Dritter sind keine typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen – und unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22