🏠 Schenkung unter Auflagen: Wann gilt sie steuerlich als ausgeführt?

Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte verschenkt, tut das häufig nicht ganz ohne Bedingungen. Doch wann gilt eine solche Schenkung steuerlich als vollzogen, wenn sie an eine Gegenleistung oder eine Bedingung geknüpft ist? Diese Frage kann entscheidende Auswirkungen auf die Schenkungsteuer und die Berechnung von Fristen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 21.08.2024 – II R 11/21 eine wichtige Entscheidung getroffen.


đź’ˇ Hintergrund: Was war passiert?

Im konkreten Fall sollte ein Mehrfamilienhaus im Rahmen einer gemischten Schenkung ĂĽbertragen werden. Die Schenkerin vereinbarte mit der Beschenkten:

  • eine Einmalzahlung von 260.000 €
  • eine monatliche Rente von 1.000 €
  • sowie eine Pflegeverpflichtung bei Bedarf

Der Notar sollte die Grundbuchumschreibung erst nach Eingang der Zahlung veranlassen. Doch bevor es zur Zahlung kam, verstarb die Schenkerin. Die Beschenkte wurde Erbin – und das Grundstück wurde letztlich im Erbgang umgeschrieben.

Das Finanzamt sah die Schenkung mit Vertragsunterzeichnung als vollzogen an und berechnete die Steuer ohne Abzug der vereinbarten Belastungen – da diese nach dem Tod der Schenkerin hinfällig wurden.


⚖️ Was sagt der Bundesfinanzhof?

Der BFH hat klargestellt:

Eine Schenkung unter Auflage ist nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung vollzogen, wenn die Wirksamkeit von der Erbringung einer Gegenleistung abhängt.

Erst wenn die Gegenleistung (z. B. Zahlung) erfolgt ist, kann die Schenkung steuerlich als ausgeführt gelten.

In diesem Fall war also entscheidend, ob die Einmalzahlung tatsächlich geleistet wurde, bevor die Schenkerin verstarb. Das Finanzgericht hatte dies nicht geprüft – daher wurde der Fall zurückverwiesen.


📌 Bedeutung für die Praxis

Bei Schenkungen mit Bedingungen oder Gegenleistungen (sog. gemischte Schenkung) ist fĂĽr die steuerliche AusfĂĽhrung der Schenkung Folgendes wichtig:

✅ Der Schenkungsvertrag allein reicht nicht aus – maßgeblich ist der tatsächliche Vollzug der Schenkung.
✅ Bei aufschiebenden Bedingungen (z. B. Zahlungspflicht, Pflegeverpflichtung) verschiebt sich der steuerliche Zeitpunkt auf den Tag, an dem alle Bedingungen erfüllt sind.
✅ Die steuerlichen Konsequenzen (z. B. Beginn der Zehnjahresfrist, Bewertung des zugewendeten Vermögens) knüpfen an diesen Zeitpunkt an.
✅ Nicht erfüllte Auflagen, etwa durch Tod des Schenkers, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.


đź’¬ Fazit: Auflagen immer schriftlich und steuerlich durchdacht regeln

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei Schenkungen mit Bedingungen den Vollzug rechtssicher zu gestalten. Eine unklare oder verzögerte Erfüllung von Auflagen kann im Ernstfall teure steuerliche Folgen haben.

📞 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Schenkungsverträge steuerlich prüfen – insbesondere, wenn Pflegeleistungen, Renten oder Kaufpreisbestandteile eine Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie steuerlich optimal vorgehen und Risiken vermeiden.