Wer die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht pauschal mit der 1 %-Regel versteuern möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Doch was passiert, wenn ein Berufsgeheimnisträger – etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt – bestimmte Fahrten schwärzt? Darf das Finanzamt dann die Fahrtenbuchmethode ablehnen?
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21) gibt wichtige Hinweise – und zeigt, worauf zu achten ist.
đź§ľ Welche Angaben muss ein Fahrtenbuch enthalten?
Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Punkte für jede Fahrt vollständig dokumentiert sein:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand zu Beginn und Ende
- Reiseziel und Fahrtzweck
- Name bzw. Firma des besuchten Kunden oder Geschäftspartners
⚖️ Der Streitfall: Anwalt schwärzt Mandantennamen
Ein Hamburger Rechtsanwalt nutzte seinen Firmenwagen auch privat, wobei er die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nutzte. Die betrieblich gefahrenen Strecken dokumentierte er – schwärzte jedoch regelmäßig Namen von Mandanten sowie Gerichten. Seine Begründung: Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB.
Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und setzte die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Methode an. Dagegen klagte der Anwalt – ohne Erfolg.
🧑‍⚖️ Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg
Das FG Hamburg stellte klar:
Ja, Berufsgeheimnisträger dürfen grundsätzlich Schwärzungen im Fahrtenbuch vornehmen – aber nur in begrenztem Umfang.
🚫 Nicht geschwärzt werden dürfen:
- Ortsangaben (z. B. Gericht, Behörde, Stadt)
- Kanzlei- oder BĂĽroadresse
- Termine bei Behörden ohne Mandatsverhältnis
Die Richter bemängelten, dass der Anwalt in seinem Fall nahezu alle Angaben zum Fahrtzweck geschwärzt hatte. Damit sei das Fahrtenbuch nicht mehr nachvollziehbar und nicht ordnungsgemäß.
Die Folge: Versteuerung nach der pauschalen 1 %-Methode.
📌 Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 35/24). Das Urteil wird bundesweit für Klarheit sorgen, wie weit Berufsgeheimnisträger bei Fahrtenbuch-Schwärzungen gehen dürfen.
đź’ˇ Praxistipps
✅ Nur das absolut Notwendige schwärzen, z. B. konkrete Namen oder sensible Aktenzeichen – aber nie Ortsnamen oder allgemeine Bezeichnungen wie „Landgericht Hamburg“.
✅ Erklären Sie Ihre Schwärzungen nachvollziehbar – idealerweise mit einem Hinweis auf den konkreten Verschwiegenheitstatbestand.
✅ Lassen Sie das Fahrtenbuch regelmäßig prüfen, bevor Sie es dem Finanzamt vorlegen. Wir helfen Ihnen dabei!
📞 Haben Sie Fragen zur Fahrtenbuchmethode?
Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihr Fahrtenbuch auf Vollständigkeit und helfen Ihnen, steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
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