Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im unternehmerischen Alltag angekommen – und betrifft auch private Vermieter. Was viele nicht wissen: Wer vermietet, ist im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer – unabhängig davon, ob tatsächlich Umsatzsteuer erhoben wird. Deshalb gilt: Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können!

Warum Vermieter Unternehmer sind

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen steuerlich zu den Einkünften nach § 21 EStG. Umsatzsteuerlich betrachtet ist jeder Vermieter jedoch automatisch Unternehmer gemäß § 2 UStG – selbst dann, wenn die Miete steuerfrei ist. Das trifft auf die meisten klassischen Wohnraummietverhältnisse zu.

E-Rechnungspflicht seit 2025

Seit 2025 gilt für alle Unternehmer:

  • Aktive Pflicht: Ausgangsrechnungen müssen als E-Rechnung übermittelt werden (mit Übergangsregelung bis 2027)
  • Passive Pflicht: E-Rechnungen müssen empfangen werden können – ohne Übergangsfrist

Das heißt: Auch Vermieter müssen Rechnungen im E-Rechnungsformat empfangen können – zum Beispiel von Handwerkern, Bauunternehmen oder Dienstleistern, die im Rahmen der Immobilienverwaltung tätig sind.

Was zählt als E-Rechnung?

Zwei Formate sind aktuell relevant:

  • ZUGFeRD: Hybrides Format – PDF mit eingebetteter maschinenlesbarer XML-Datei. Vorteil: Kann wie ein normales PDF gelesen, gedruckt und abgelegt werden.
  • X-Rechnung: Reines XML-Format – für Menschen ohne Spezialsoftware nicht direkt lesbar

Tipp für Vermieter:

ZUGFeRD-Rechnungen können wie gewohnt verarbeitet werden. Für X-Rechnungen bietet ELSTER eine kostenlose Lesemöglichkeit:
➡️ www.elster.de/eportal/e-rechnung

Wer muss eine E-Rechnung erstellen?

Die Pflicht zur aktiven E-Rechnungserstellung gilt nur für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen, z. B.:

  • Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen)
  • Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (bei Option zur Umsatzsteuer)

In diesen Fällen gilt:

  • 2025: Noch keine Pflicht zur Erstellung, wenn man von der Übergangsregelung profitiert
  • Ab 2027: Pflicht zur Ausstellung bei neuen Mietverhältnissen

Ausnahme:

Bei dauerhaften Mietverhältnissen reicht eine einmalige E-Rechnung zu Beginn. Diese enthält alle Angaben zu den Mietzahlungen und wird durch den Mietvertrag ergänzt – eine sogenannte Dauerrechnung.

Fazit: Jetzt handeln!

Auch private Vermieter sollten jetzt prüfen: ✅ Können Sie E-Rechnungen empfangen?
✅ Haben Sie einen Prozess, um X-Rechnungen zu öffnen oder umzuwandeln?
✅ Nutzen Sie E-Rechnungen bereits für Handwerker- oder Hausverwaltungsleistungen?

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei der Umstellung auf digitale Prozesse rund um Ihre Vermietung – egal ob privat oder gewerblich. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch.