Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt:
Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen bei noch zu errichtenden Immobilien können grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag besteht.
Hintergrund
- Käufer schließen beim Erwerb einer Neubauimmobilie oft nach dem Grundstückskauf mit dem Bauträger Zusatzvereinbarungen – etwa für hochwertigere Böden, eine luxuriösere Badausstattung oder eine vergrößerte Terrasse.
- Fraglich war, ob die zusätzlichen Entgelte für diese Sonderwünsche ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Kernaussagen des BFH
- Steuerpflichtige Gegenleistung:
Sonderwünsche sind dann grunderwerbsteuerpflichtig, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht. - Gesonderter Steuerbescheid:
Die zusätzlichen Entgelte werden nicht in den ursprünglichen Steuerbescheid aufgenommen, sondern per nachträglichem, eigenständigem Steuerbescheid erfasst. - Keine Steuerpflicht bei Direktverträgen:
Wird der Sonderwunsch unabhängig vom Bauträger direkt mit Handwerkern vereinbart, ist das Entgelt nicht Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.
Praktische Auswirkungen
- Käufer sollten bei nachträglichen Sonderwünschen genau prüfen (lassen), wie die Verträge gestaltet sind.
- Bauträger sollten auf transparente Dokumentationen achten, um steuerliche Risiken zu minimieren.
- Steuerberater müssen bei der Beratung von Immobilienkäufern auch nach Abschluss des Hauptkaufvertrags auf mögliche nachträgliche Steuerpflichten hinweisen.
Tipp:
Bereits bei der Planung von Sonderwünschen sollte geprüft werden, ob diese separat und ohne rechtlichen Bezug zum Bauträgervertrag beauftragt werden können – um unnötige Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Entscheidungen 2025