Erbschaftsteuer: Gelegenheitsgeschenke als steuerfreie Gestaltungschance


Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

Gelegenheitsgeschenke können – auch in erheblicher Höhe – schenkungssteuerfrei bleiben, wenn sie üblich sind.
Gerade bei vermögenden Mandanten bietet diese oft unterschätzte Steuerbefreiung interessante Gestaltungsmöglichkeiten, um Freibeträge zu schonen und Schenkungsteuer zu vermeiden.

Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?

  • Anlass:
    Die Zuwendung muss aus einem gesellschaftlich anerkannten Anlass erfolgen, etwa:
    • Geburtstag
    • Hochzeit
    • bestandene Prüfungen (Abitur, Examen)
    • Taufe, Kommunion, Konfirmation
  • Art und Wert:
    Das Geschenk muss der Art und dem Wert nach im Rahmen dessen liegen, was in den jeweiligen sozialen Kreisen üblich ist.
    • Enge persönliche Beziehung → höherer Wert zulässig
    • Großes Vermögen des Schenkers → großzügigere Geschenke üblich
  • Beispiele für übliche Geschenke:
    • Schmuck (z. B. Uhr im Wert von 50.000 €)
    • Geldgeschenke
    • technische Geräte (Smartphones, Laptops)
    • Gold oder Wertpapiere

Wichtig:
Auch sehr hochwertige Geschenke können steuerfrei bleiben – etwa eine Luxusuhr für 50.000 €, wenn Anlass, Verhältnis und Vermögensverhältnisse stimmen.

Wo liegen die Grenzen?

  • Keine Steuerfreiheit besteht, wenn:
    • das Geschenk außergewöhnlich hoch ist und die Vermögenssubstanz des Schenkers erheblich berührt,
    • es faktisch eine vorweggenommene Erbfolge darstellt.
  • Keine anteilige Steuerfreiheit:
    Übersteigt der Wert die Üblichkeit, ist das Geschenk insgesamt steuerpflichtig.

Praxisempfehlung

  • Wertgrenzen grob einschätzen:
    • Sehr enge Beziehung + hohes Vermögen: bis zu 500.000 € könnten steuerfrei sein.
    • Weniger enge Beziehung: Hochzeitsgeschenke bis 20.000 € ggf. steuerfrei.
  • Transparenz bei der Schenkungsteuererklärung:
    In Zweifelsfällen Schenkung dem Finanzamt anzeigen und eigene rechtliche Einschätzung erläutern.
  • Prüfung vorab:
    Immer zunächst klären, ob überhaupt eine freigebige Zuwendung i. S. d. ErbStG vorliegt – z. B. keine bloße Gefälligkeit oder Unterhaltsleistung.

Tipp:
Nutzen Sie die Gestaltungsspielräume bei Gelegenheitsgeschenken bewusst – sie bieten eine elegante Möglichkeit, Vermögen steuerfrei innerhalb der Familie oder nahestehender Personen weiterzugeben.

Quelle: Bundesfinanzhof, diverse Urteile und aktuelle Fachkommentare 2025