Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 2025
Photovoltaikanlagen bleiben weiterhin ein steuerliches Brennpunkt-Thema. Besonders erfreulich für Betreiber kleiner Anlagen: Die neuere Rechtsprechung einiger Finanzgerichte widerspricht der restriktiven Auslegung zur Behandlung nachlaufender Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Anlagen ab 2022.
Nachlaufende Betriebsausgaben bleiben abziehbar
- Das FG Münster und das FG Niedersachsen haben entschieden:
- Betriebsausgaben, die nach 2022 entstehen, aber mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren (bis 2021) zusammenhängen, sind weiterhin abziehbar.
- Beispiele:
- Umsatzsteuerzahlungen für 2021, beglichen in 2022
- Reparaturkosten für Schäden aus 2021, bezahlt in 2022
- Steuerberatungskosten für Jahre bis 2021
- Damit widersprechen die beiden Gerichte ausdrücklich der restriktiven Sichtweise des FG Nürnberg.
- Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in mehreren Musterverfahren endgültig entscheiden.
Weitere Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen
- Objektbezogene Prüfgrenze:
Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden müssen nicht mehr je Gebäude einzeln betrachtet werden.
Das erleichtert die steuerliche Behandlung deutlich (bundeseinheitliche Anwendung). - Investitionsabzugsbetrag:
Das Hessische FG entschied, dass bei überwiegender privater Nutzung des erzeugten Stroms (>10 %) kein Investitionsabzugsbetrag möglich ist – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. - Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten:
Nach neuen Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ab 2026 unter Umständen eine Photovoltaikanlage als Gebäudeaufwand zu behandeln sein. - Wallbox als Wirtschaftsgut:
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellte klar: Eine Wallbox stellt steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, nicht einfach Zubehör der Photovoltaikanlage.
Fazit
- Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten weiterhin laufende Betriebsausgaben prüfen und geltend machen – Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bleiben ratsam.
- Entwicklungen rund um Investitionsabzugsbeträge und die Einordnung von Komponenten wie Wallboxen müssen genau beobachtet werden.
Tipp:
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben oder Anschaffungen rund um die Anlage planen, sollten Sie aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen unbedingt berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden!
Quelle: FG Münster, FG Niedersachsen, BMF, LfSt Niedersachsen, IDW, aktuelle Fachkommentare 2025