Photovoltaikanlagen: Wichtige neue Entwicklungen – insbesondere zu nachlaufenden Betriebsausgaben


Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 2025

Photovoltaikanlagen bleiben weiterhin ein steuerliches Brennpunkt-Thema. Besonders erfreulich für Betreiber kleiner Anlagen: Die neuere Rechtsprechung einiger Finanzgerichte widerspricht der restriktiven Auslegung zur Behandlung nachlaufender Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Anlagen ab 2022.

Nachlaufende Betriebsausgaben bleiben abziehbar

  • Das FG Münster und das FG Niedersachsen haben entschieden:
    • Betriebsausgaben, die nach 2022 entstehen, aber mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren (bis 2021) zusammenhängen, sind weiterhin abziehbar.
    • Beispiele:
      • Umsatzsteuerzahlungen für 2021, beglichen in 2022
      • Reparaturkosten für Schäden aus 2021, bezahlt in 2022
      • Steuerberatungskosten für Jahre bis 2021
  • Damit widersprechen die beiden Gerichte ausdrücklich der restriktiven Sichtweise des FG Nürnberg.
  • Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in mehreren Musterverfahren endgültig entscheiden.

Weitere Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen

  • Objektbezogene Prüfgrenze:
    Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden müssen nicht mehr je Gebäude einzeln betrachtet werden.
    Das erleichtert die steuerliche Behandlung deutlich (bundeseinheitliche Anwendung).
  • Investitionsabzugsbetrag:
    Das Hessische FG entschied, dass bei überwiegender privater Nutzung des erzeugten Stroms (>10 %) kein Investitionsabzugsbetrag möglich ist – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
  • Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten:
    Nach neuen Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ab 2026 unter Umständen eine Photovoltaikanlage als Gebäudeaufwand zu behandeln sein.
  • Wallbox als Wirtschaftsgut:
    Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellte klar: Eine Wallbox stellt steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, nicht einfach Zubehör der Photovoltaikanlage.

Fazit

  • Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten weiterhin laufende Betriebsausgaben prüfen und geltend machen – Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bleiben ratsam.
  • Entwicklungen rund um Investitionsabzugsbeträge und die Einordnung von Komponenten wie Wallboxen müssen genau beobachtet werden.

Tipp:
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben oder Anschaffungen rund um die Anlage planen, sollten Sie aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen unbedingt berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden!

Quelle: FG Münster, FG Niedersachsen, BMF, LfSt Niedersachsen, IDW, aktuelle Fachkommentare 2025