Registrierkassen: BFH muss über Sachverständigengutachten und Schätzung bei Mängeln entscheiden


Aktuelles anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Im Zusammenhang mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Imbissbetrieb muss der X. Senat des BFH wichtige Grundsatzfragen rund um Registrierkassen und Verfahrensrecht klären.

Streitfragen

  1. Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens:
    Muss das Finanzgericht bei Zweifeln über den Programmierzustand oder über mögliche Manipulationsspuren an einer Kasse zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen?
  2. Schätzung wegen fehlender Programmierprotokolle:
    Reicht das Fehlen von Programmierprotokollen der Registrierkasse aus, um eine Schätzung dem Grunde nach zu rechtfertigen?
  3. Schätzungsbefugnis bei Richtsatzabweichungen:
    Führt eine bloße Abweichung von der Richtsatzsammlung automatisch zur Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung?

Hintergrund

  • Das Schleswig-Holsteinische FG hatte die Schätzung des Finanzamts bestätigt und die Revision nicht zugelassen.
  • Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde wird der BFH den Fall nun in der Hauptsache überprüfen.

Bedeutung für die Praxis

  • Eine Entscheidung könnte klären, ob Gerichte künftig bei Unklarheiten zum Kassenbetrieb häufiger Gutachten einholen müssen – ein wichtiger Punkt für Steuerpflichtige in bargeldintensiven Branchen.
  • Außerdem steht zur Diskussion, wann genau formale Kassenmängel wirklich eine Schätzung rechtfertigen.

Tipp:
Betreiber von bargeldintensiven Betrieben (z. B. Gastronomie, Imbisse) sollten ihre Kassenführung besonders sorgfältig dokumentieren und insbesondere alle Programmierprotokolle und Änderungen aufbewahren!

Quelle: Bundesfinanzhof, aktuelles anhängiges Verfahren 2025