Gute Nachrichten für Nachfolgeplaner: Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz geplanter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Das hat das Finanzgericht Münster in zwei gleichlautenden Urteilen entschieden. Der Bundesfinanzhof wird nun abschließend klären, ob diese erfreuliche Rechtsprechung Bestand hat.
Der Fall: Schenkung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Bauprojekten
In den beiden Streitfällen hatten Brüder jeweils die Hälfte der Anteile an einer GmbH & Co. KG von ihrem Vater geschenkt bekommen. Die Gesellschaft besaß zwei Grundstücke, auf denen zum Schenkungszeitpunkt Gebäude errichtet wurden, die noch nicht fertiggestellt waren. Nach der Fertigstellung wurden die Immobilien vermietet.
Das Finanzamt sah die Grundstücke als Verwaltungsvermögen an, da sie zur Nutzung überlassen werden sollten, und versagte daher die Begünstigung als Betriebsvermögen.
Die Entscheidung des FG Münster: Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung
Das FG Münster stellte klar:
- Verwaltungsvermögen liegt nur vor, wenn ein Grundstück tatsächlich zur Nutzung überlassen wird.
- Eine bloße Vermietungsabsicht genügt nicht.
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Stichtag der Schenkung – zukünftige Entwicklungen beim Beschenkten spielen keine Rolle.
Die Richter betonten zudem: Eine analoge Anwendung der Vorschrift, die zu einer Erweiterung des abschließend geregelten Verwaltungsvermögenskatalogs zulasten des Steuerpflichtigen führen würde, sei unzulässig.
Praxistipp: Gestaltungsspielräume bewusst nutzen
Das Urteil bietet interessante Perspektiven für die Nachfolgeplanung:
- Die Übertragung von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden kann unter Umständen steuerlich begünstigt erfolgen, wenn am Stichtag keine tatsächliche Nutzung vorliegt.
- Die Wahl eines günstigen Übertragungszeitpunkts – etwa noch während der Bauphase – stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar, wie das Gericht ausdrücklich feststellte.
Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf dem sogenannten Leerstandsmodell, bei dem Immobilien bewusst ungenutzt übertragen werden. Auch hier könnten die anstehenden Entscheidungen des BFH zusätzliche Klarheit bringen.
Ausblick: Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten
Derzeit sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R XX/24). Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten betroffene Fälle offengehalten und Einspruch eingelegt werden.
Wir halten Sie selbstverständlich über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden!