Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende

Wichtig für Grundstücksunternehmen:
Veräußert eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entfällt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig. Eine zeitanteilige Anwendung ist nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Der Fall: Verkauf am 31. Dezember

Im Streitfall hatte eine GmbH ihr einziges Grundstück verkauft. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte laut notariellem Vertrag „ab Beginn des 31. Dezember“. Das Finanzamt versagte daraufhin die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer – und der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Die Grundsätze des BFH

  • Voraussetzung für die erweiterte Kürzung ist, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet oder nutzt – und zwar während des gesamten Erhebungszeitraums.
  • Wird auch nur an einem einzigen Tag eine andere Tätigkeit ausgeübt (z. B. nach Verkauf des gesamten Grundbesitzes), entfällt die erweiterte Kürzung für das gesamte Jahr.
  • Eine zeitanteilige Gewährung der Kürzung ist nicht vorgesehen.

Ausnahme:
Nur wenn die Veräußerung exakt zum 31. Dezember um 23:59 Uhr erfolgt (sog. „Minutenpardon“), bleibt die Ausschließlichkeit gewahrt.

Folgen für den Streitfall

Da der wirtschaftliche Übergang bereits ab Beginn des 31. Dezember stattfand, war die Gesellschaft an diesem Tag nicht mehr grundstücksverwaltend tätig.
Damit entfiel:

  • die erweiterte Kürzung und
  • die Steuerbegünstigung auch für den Veräußerungsgewinn.

Das bedeutet: Der gesamte Gewinn aus der Veräußerung wurde der Gewerbesteuer unterworfen.

Praxistipps: Streit vermeiden durch kluge Gestaltung

Unsere Empfehlung:

  • Verkauf richtig terminieren: Vereinbaren Sie, dass der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst mit Ablauf des 31. Dezember erfolgt.
  • Neue Immobilie: Wenn der Erlös in eine neue Immobilie investiert wird, prüfen Sie, ob Sie wirtschaftliches Eigentum am Altobjekt bis zum Erwerb der neuen Immobilie aufrechterhalten können.
  • Bei Personengesellschaften: Eine Entprägung durch Betriebsaufgabe kann eine Alternative sein. Dabei endet der Erhebungszeitraum, bevor schädliche Tätigkeiten aufgenommen werden. Aber Vorsicht: Es droht die Aufdeckung stiller Reserven!

Fazit

Planen Sie Grundstücksverkäufe sorgfältig – insbesondere, wenn Ihr Unternehmen ansonsten die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllt. Ein vermeidbarer Fehler beim Timing kann teuer werden.