Abfindung aus Luxemburg – Deutschland darf besteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. VI R 24/22) entschieden:
Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Luxemburg unterliegt in Deutschland der Besteuerung – auch wenn der Arbeitsplatz im Ausland lag.

Damit bestätigt der BFH eine gefestigte Linie in der DBA-Auslegung und weist auf die Grenzen von Konsultationsvereinbarungen zwischen Staaten hin.


Der Fall: Luxemburger Arbeitgeber, deutscher Wohnsitz

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer war in Luxemburg beschäftigt.
Im Zuge der Schließung des Unternehmens erhielt er eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
In seiner Steuererklärung behandelte er diese als nach dem DBA-Luxemburg 2012 steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt.

Das Finanzamt hingegen besteuerte die Abfindung teilweise in Deutschland. Die Klage dagegen blieb in allen Instanzen erfolglos.


BFH: Deutschland hat das Besteuerungsrecht – trotz Luxemburg-Tätigkeit

🔍 Kernaussage des BFH:

Eine Abfindung ist kein Arbeitslohn für geleistete Arbeit, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes – unabhängig davon, wo die Arbeit zuvor ausgeübt wurde.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 darf deshalb Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Abfindung besteuern.

Das bedeutet:
Auch wenn die Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wurde, ist die Abfindung nicht dem Tätigkeitsstaat zugeordnet, sondern fällt unter das Besteuerungsrecht Deutschlands.


Was ist mit der Konsultationsvereinbarung?

Der Kläger verwies auf eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg, die eine Freistellung von Abfindungen durch den Ansässigkeitsstaat vorsieht – sofern Luxemburg tatsächlich besteuert.

Der BFH erkennt aber klar die Grenzen solcher Vereinbarungen an:

  • Konsultationsvereinbarungen sind keine formellen DBA-Änderungen.
  • Der Wortlaut des DBA 2012 lässt keinen Spielraum: Die Abfindung fällt nicht unter die Tätigkeit im Ausland.
  • Die Konsultationsvereinbarung war nicht Bestandteil des neuen DBA und zeitlich nicht mehr anwendbar.

💡 Fazit des BFH:
Die Verständigungsvereinbarung kann nicht das Abkommensverständnis der Gerichte binden, wenn sie dem eindeutigen Wortlaut des DBA widerspricht.


Verfassungsrechtliche Einwände? Kein Erfolg.

Auch das Argument einer Gleichheitswidrigkeit nach Art. 3 GG wies der BFH zurück:

Der Gleichheitssatz schützt nicht vor der korrekten Anwendung des Gesetzes, auch wenn die Verwaltung in anderen Fällen großzügiger verfährt. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.


Praxistipp für Grenzgänger und Abfindungsempfänger

Was Sie beachten sollten:

  • Abfindungen werden grundsätzlich dort besteuert, wo Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses ansässig sind.
  • Tätigkeitsstaaten wie Luxemburg dürfen die Abfindung nicht besteuern, es sei denn, es handelt sich um vergütete Arbeitsleistung – was bei echten Sozialplan-Abfindungen nicht der Fall ist.
  • Konsultationsvereinbarungen bieten keine Rechtssicherheit, wenn sie nicht im aktuellen DBA verankert sind.

Fazit: Steuerfreiheit von Abfindungen nach DBA ist die Ausnahme

Das Urteil zeigt erneut:
Wer in Deutschland wohnt, muss Abfindungen regelmäßig hier versteuern – selbst wenn die Arbeitsleistung im Ausland erbracht wurde.

Nur wenn das Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich etwas anderes regelt oder der Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert, kann eine Freistellung erfolgen.


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Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 24/22
👉 Veröffentlicht im BStBl II 2025
👉 Volltext beim Bundesfinanzhof